Arbeitsrechtlexikon A - Z

Elternzeit

Anspruch auf Elternzeit haben Eltern, die mit ihrem Kind zusammen leben und das Kind betreuen.  Großeltern können – an Stelle der Eltern – für ihr Enkelkind Elternzeit nehmen, wenn sie mit ihm zusammen leben, das Enkelkind betreuen und ein Elternteil minderjährig ist, oder ein Elternteil innerhalb von zwei Jahren eine als Minderjähriger begonnene Ausbildung in Vollzeit beendet.

 Wie lange dauert die Elternzeit?

Der Anspruch besteht grundsätzlich bis Ende des 3. Lebensjahres. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten auch bis Ende 8. Lebensjahres gewährt werden. Der Arbeitgeber darf diese Zustimmung grundsätzlich nur aus „dringenden betrieblich Interessen“ verweigern.

Darf ich die Elternzeit verlängern?

Die Elternzeit darf grundsätzlich einmal verlängert werden.

Will der Arbeitnehmer in den ersten zwei Jahren der Elternzeit verlängern (beispielsweise weil er zunächst nur 12 Monate in Anspruch genommen hatte), benötigt er die Zustimmung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber darf die Zustimmung (nur) „aus wichtigem Grund“ verweigern. Die Gründe hierfür sind stets – einzelfallbezogen – zu prüfen.

Dagegen ist für die Verlängerung weiterer (max) 12 Monate ab Beginn des 3. Lebensjahres keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.

Welche Fristen und Formen sind zu beachten?

Der Antrag, oder Verlängerungsantrag ist spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich zu stellen und vom Arbeitgeber schriftlich zuzuteilen. Liegt die Schriftform nicht vor, ist die Elternzeit grundsätzlich nicht wirksam vereinbart.

Der Antrag auf Elternzeit muss die Zeiten bestimmen, innerhalb derer von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.

Ebenso muss ein Verlängerungsantrag schriftlich gestellt werden und vom Arbeitgeber schriftlich genehmigt werden.

 Kann die Elternzeit vorzeitig beendet werden?

Eine vorzeitige Beendigung mit Zustimmung des Arbeitgebers ist möglich. Ein Anspruch auf vorzeitige Beendigung besteht bei Geburt eines weiteren Kindes oder bei einem „besonderen Härtefall“ (insbesondere schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod Eltern oder des Kindes oder erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz), wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich wegen „dringenden betrieblichen Gründen“ ablehnt.

Die Elternzeit endet immer 3 Wochen nach dem Tod des Kindes, für das Elternzeit in Anspruch genommen wird.

Darf ich während der Elternzeit (für einen anderen Arbeitgeber) erwerbstätig sein?

Für einen anderen Arbeitgeber ist eine Erwerbstätigkeit bis maximal 30 Stunden möglich. Erforderlich ist die Zustimmung des Arbeitgebers. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Zustimmung, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von vier Wochen aus „dringenden betrieblichen Gründen“ die Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ablehnt.

Habe ich einen Anspruch auf Verringerung der üblichen Arbeitszeit an Stelle Inanspruchnahme von Elternzeit?

Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit besteht, wenn der Arbeitgeber mindestens 15 Arbeitnehmer hat, der Arbeitnehmer mindestens 6 Monate beschäftigt ist und für die Dauer von mindestens 2 Monaten 15-30 Stunden wöchentlich in Anspruch genommen werden sollen und keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen.

Auch hier ist die Schriftform einzuhalten und die schriftliche Mitteilung spätestens 7 Wochen vor beabsichtigter Verringerung der Arbeitszeit zu stellen.

Der entsprechende Antrag muss Beginn und Umfang der beanspruchten Arbeitszeitverringerung enthalten. Er soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit enthalten.

Erteilt der Arbeitgeber hier nicht innerhalb von vier Wochen seine Zustimmung, muss der Arbeitnehmer erforderlichenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Besonderer Kuendigungsschutz

Ab Antragstellung auf Elternzeit – fruehestens aber 8 Wochen vor Beginn – besteht besonderer Kuendigungsschutz . Eine Kuendigung des Arbeitsverhaeltnisses ist in dieser Zeit nur mit Zustimmung der jeweiligen Arbeitsschutzbehoerde zulaessig, und andernfals nichtig.

Tipp: Das Elternzeitgesetz kennt weitere Ausnahmen, so dass bei ernsthaften Meinungsverschiedenheiten stets eine Einzelfall bezogene Prüfung sinnvoll sein kann.

Verweigert der Arbeitgeberschuldhaft zu Unrecht eine Zustimmung, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.