Geschäftsführer

Geschäftsführer – mit pdf Sozialversicherungspflicht

Geschäftsführer i.S. des Zivilrechts ist üblicherweise der GmbH – Geschäftsführer, nachfolgend nur “Geschäftsführer”. Der Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer. Für den Geschäftsführer gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln des Dienstvertragsrechts, ohne besondere Arbeitnehmerschutzrechte.

Der GmbH – Geschäftsführer ist arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer  einzuordnen. Mit der Bestellung zum Geschäftsführer erlischt das etwaig vorangegangene Arbeitsverhältnis, und es gilt der vereinbarte Geschäftsführervertrag als – pointiert definiert – „Dienstvertrag ohne arbeitsrechtliche Schutzvorschriften“.

Die Rechte und Plichten des Geschäftsführers werden üblicherweise ausführlicher im Geschäftsführer(dienst)vertrag geregelt. Üblich ist durchaus die Annährung an Arbeitnehmerrechte durch vertragliche Regelungen wie zB Urlaub 30 Tage, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zur 6. Woche (oder länger), Dienstwagen zur Privatnutzung, Begrenzung (handelsrechtlich nach aussen nicht beschränkbarer) der Vertretungsmacht (im Innenverhältnis) auf zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte, Pensionsregelungen, Haftung – Managerversicherung etc.

Die Vertragsverhältnisse des Geschäftsführers unterscheiden zwischen

  • seiner Stellung als gesellschaftsrechtliches Organ (GmbHG, HGB)
  • seiner dienstvertraglichen Stellung nach BGB (§§ 611 ff. BGB),
  • seiner vertraglichen Stellung vor, oder nach seiner Bestellung als Geschäftsführer (“oft” Arbeitsvertrag).

Die Gesellschafterversammlung ist – handelsrechtlich – jederzeit berechtigt, ohne Angabe von Gründen, den Geschäftsführer von seinen Pflichten zu entbinden und abzurufen. Zivilrechtlich werden hierbei aber in der Regel die vertraglich vereinbarten Befristungs- und/ oder Kündigungszeiten einzuhalten sein.

Merkblatt Geschäftsführer Sozialversivcherungspflicht pdf

Geschäftsführer-Sozialversicherung-2013

Sozialversicherungsrechtlich gelten – pointiert definiert – folgende Grundsätze:

Die Bezüge des GmbH – Geschäftsführer sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, solange er nicht

  • beherrschend an der GmbH beteiligt ist,
  • oder er – in seltenen  Ausnahmefällen – eine ausreichende Versorgung – nachweisen kann (oder aufgrund besonders herausragendener Branchenkenntnisse sich gegenüber der  GmbH in einer besonders unabhängigen Position befindet).

Der Gesellschaftergeschäftsführer übt einen beherrschenden Einflussaus – ist also sozialversicherungsbefreit – wenn „pointiert“

  • er über mindestens 50 % der  Gesellschaftsanteile verfügt.

Eine Sperrminorität bei einer Gesellschafter – Beteiligung von unter 50 % ist i.d.R. nicht ausreichend.

Die Prüfung im konkreten Einzelfall – durch einen qualifizierten, versicherungsunabhängigen Berater, ist dringend anzuraten, so dass weitere Befreiungen nicht auszuschließen sind, beispielsweise auch bei Verwandtschaften der Gesellschafter. In aller Regel erscheint es aber wenig verantwortungsvoll die oben angeführten Grundsätze zu unterschätzen bzw. ohne Abstimmung mit der Krankenversicherung „zu versuchen“. Gestaltungsalternativen sind denkbar. Die Fragestellung, ob überhaupt die Bestellung zum Geschäftsführer erforderlich ist kann sich hierbei ebenfalls im Einzelfall stellen

Es gibt in seltenen Ausnahmefällen weitere Befreiungsregeln. Hier wird aber grundsätzlich eine Abstimmung mit der zuständigen – gesetzlichen – Krankenversicherung im Wege eine „Clearing Verfahrens“ anzuraten sein, zumal hierzu in aller Regel auch die sozialversicherungsrechtliche Verpflichtung besteht.

Die Wahrscheinlichkeit einer Sozialversicherungsprüfung in den ersten fünf Jahren ist nicht gering, und kann zu ganz erheblichen Beitragsnachforderungen führen – unabhängig davon ob zwischenzeitlich „teuere und langfristige“ Privatvorsorgemodelle vereinbart wurden.