Arbeitsrechtlexikon A - Z

Entschädigung Schulschliessung

1. Werden

  • Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt
  • und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern,
    die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben

    oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind,
    in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen,
    weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können,
  • und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall,
    erhalten sie eine Entschädigung in Geld.

Anspruchsberechtigte haben

  • gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen,
    dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können.

Ein Anspruch besteht nicht,

  • soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde.

Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.

Höhe Entschädigung

2. Die Entschädigung

  • bemisst sich nachdem Verdienstausfall,
  • wird für die ersten sechs Wochen wird in Höhe des Verdienstausfalls gewährt.
  • Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

neu: Im Fall des Absatzes 1a

  • wird die Entschädigung abweichend von den Sätzen 2 und 3 in Höhe von 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen gewährt;
  • für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt.

Berechnung Verdienstausfall

3. Als Verdienstausfall gilt

  • das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt).

Der Betrag erhöht sich um

  • das Kurzarbeitergeldund um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre.

Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts,

  • so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis.
  • Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten (Hinweis: Heimarbeit nach Heimarbeitsgesetz ist nicht Home Office !)und
  • bei Selbständigen entsprechendmit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.