Mindestlohn

Mindestlohn

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns, seit 01.01.2019 € 9,19 / Stunde ( € 8,84 / Stunde 01.01.2017 bis 31.12.2018, € 8,50 / Stunde 01.01.2015 bis 31.12.2016, € 9,35 ab 01.01.2020). Arbeitgeber treffen besondere Dokumentationspflichten. Dienst- oder Werkvertragsauftraggeber haften den Arbeitnehmern des Auftragnehmers  für die Zahlung des Mindestlohns .

 Wer hat Anspruch auf Mindestlohn ?

  • Jeder im Inland beschäftigten Arbeitnehmer,
  • unabhängig von einem etwaigen Auslandssitz des Arbeitgebers,
    oder der Rechtswahl ausländischen Arbeitsrechts ((§ 20 MiloG)

Hierunter fallen zB auch Transit – Lkws ausländischer Arbeitgeber soweit be- und entladen wird.

Für welche Arbeitsverhältnisse gilt der Mindestlohn ausnahmsweise nicht ?

  • Minderjährige ohne Berufsausbildung (§ 22 II MiloG)
  • langzeitarbeitslose Arbeitnehmer (= mehr als ein Jahr) für die ersten 6 Monate
  • arbeitnehmerähnliche Personen
  • (echte) freie Dienst-/ Werknehmer
  • Auszubildende
  • Dienste nach Bundesfreiwilligengesetz
  • Eingliederungsbeihilfe geförderte Arbeitnehmer
  • Ehrenamtliche
  • Praktikanten (§ 22 I S.2 + 3 Milog) , max 3 Monate

Während des BAG bisher auf den Ausbildungszweck zur Definition des Begriffes “Praktikant” abstellt, enthält § 22 I MiloG  eine – idR auf 3 Monate zeitlich befristete (!) Eingrenzung auf

  • Pflichtpraktika, Orientierungspraktika,
  • Ausbildungs-/ studienbegleitende Praktika.

Hochschulabsolventen können danach in der Regel keine Praktikanten mehr sein.

 Konkurierende Branchentarifverträge gehen – bis 31.07.2017 – vor, zB

  • Wäschereidienstleistungen
  • Fleischwirtschft
  • Friseurhandwerk
  • Land- Fortwirtschaft, Gartenbau
  • Textil- Bekleidungsindustrie
  • Arbeitnehmerüberlassung, bis 31.12.2016

Übergangsregelungen für Zeitungszusteller

  • bis 31.12.2015 75 %
  • bis 31.12.2016 85 %

Welche besondere Dokumentationspflichten treffen den Arbeitgeber ?

Für Arbeitgeber  im Bereich § 2a SchwarzArbG gelten ganz erhebliche Melde- und Dokumentatiospflichten (§ 16 I MiloG) ,auch für ausländische Arbeitgeber:

  • schriftliche Anmeldung – bei der zuständigen Zollverwaltung –  in deutscher Sprache bei Zollbehörden Vor Beginn jeder WEr-/ Dienstleistung,
    Nachmeldung etwaiger Änderungen
  • bei der zuständigen Zollverwaltung
  • Aufzeichnung Beginn, Ende, Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens nach sieben Tagen
    + Aufbewahrung für 2 Jahre.
  • Ausnahme: regelmässiges Sozialversicherungsentgelt bei Bruttogehalt von mindestens € 2.985

Die Dokumentationspflicht gilt insbesondere auch für die Bauwirtschaft, Fleischwirtschaft, Gaststätten und Personenbeförderung.

Bussgeldpflicht Arbeitgeber /  Auftraggeber

Die Einhaltung des Mindestlohns wird von den Zollbehörden kontrolliert.

Bereits die nicht gesetzeskonforme Dokumentation des Arbeitgebers kann Bussgelder bis € 30.000,00 auslösen.

Die nicht rechtzeitige Zahlung des Mindestlohns kann gegen den Arbeitgeber mit einer Geldbusse von bis zu € 500.000,00 geahndet werden (§ 21 I MiloG).

Bussgeldpflichtig macht sich hierbei auch der Unternehmer – Auftraggeber eines Dienst- oder Werkvertrages, der weis, oder fahrlässig nicht weis (!), dass

  • der Auftraggeber seinen Arbeitnehmern nicht den Mindestlohn zahlt, oder
  • Werkunternehmer des Auftragnehmers = “Subunternehmer” nicht den Mindestlohn zahlen.

Wie wird die Höhe des Mindestlohn angepasst ?

Im Sommer 2016 hat die Mindestlohnkommission von Arbeitgebern und Arbeitnehmern auf Grundlage einer Tariflohnsteigerung von 3,2 % seit 01.01.2015 den Mindestlohn nach 1 1/2 Jahren erstmals von € 8,50 auf € 8,84 angehoben. Die künftigen Steigerungen richten sich also “nachlaufend an der Tarifentwicklung”.

Haftung Arbeitgeber / Auftraggeber

Etwaiger Differenzlohn ist vom Arbeitgeber nachzuzahlen, auch sozialversicherungsrechtlich mit entsprechenden “klassischen” Sanktionsmöglichkeiten der Sozialversicherungsträger.

Unternehmer – Auftraggeber haften den Arbeitnehmern des Vertragspartners – verschuldensunabhängig – für den Ausfall etwaiger Subunternehmer. Verstösst der Auftragnemer gegen die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns, haben betroffene Arbeitnehmer einen unmittelbaren Zahlungs – “durchgriffs” Anspruch gegen den Unternehmerauftraggeber.

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Praxistipp

In Zweifelsfällen wird deshalb aus anwaltlicher Sicht bei Nachzahlungsklagen gegen den Arbeitgeber auch (gesamtschuldnerische) Klage gegen den Auftraggeber des Arbeitgebers – bei nicht unerheblichen Wissenslücken – in Betracht kommen.

Die erhöhten Dokumentationspflichten und “hoheitsrechtlichen” Sanktionsmöglichkeiten könnte eine im Arbeitsgerichtsprozess eine

  • erhöhte Darleguns- und Beweislast des Arbeitgebers folgen, z.B. auch bei gerichtlicher Geltendmachung etwaiger Überstundenansprüche.

folgen.

Beachte

 Unterschreitet der vereinbarte Lohn mehr als 1/4 – 1/3 des “üblichen” Gehalts kann natürlich auch weiter Lohnwucher vorliegen. Der Arbeitgegber muss dann das “übliche” Gehalt zahlen.

Der Arbeitggeber kann dann  notfalls gerichtlich gezwungen werden das übliche Gehalt zu zahlen.

Gelten nicht besondere tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen beträgt die Verjährung für vergangene Gehaltsansprüche 3 Jahre zum Jahresende.

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