Kurzarbeit & Mutterschutz
Herr Rechtsanwalts- & Fachanwaltskollege Guido Weiler weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass für die Zeit der Inanspruchnahme von Mutterschutz im Normalfall kein Anspruch auf Kurzarbeit(geld) besteht, sondern weiter Anspruch nur auf Mutterschaftsgeld, oder Mutterschutzlohn, besteht. Eine Anfrage einer Mandantin hierzu beantwortete er (auszugsweise) wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass Sie sich bei Beginn der Kurzarbeit in den Schutzfristen des § 3 MuSchG (6 Wochen vor, 8 Wochen nach der Geburt) befinden (oder, auch wenn die Schutzfristen während der Kurzarbeit beginnen).
Damit wirkt sich die Kurzarbeit für Sie nicht aus. Sie erhalten weiter Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach den §§ 19 ff. MuSchG. Fällt Kurzarbeit in den Referenzzeitraum für die Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für den Arbeitgeberzuschuss, wird die Kurzarbeit ausgeklammert (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG). Der Arbeitgeber zahlt also den Unterschied zwischen 13 € und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt, das Sie vor der Kurzarbeit erhalten haben.
Anders ist es nur, wenn Sie einem Beschäftigungsverbot (ob ärztlich angeordnet nach § 16 MuSchG oder betrieblich veranlasst nach §§ 11 ff. MuSchG) unterliegen:
Sie erhalten dann kein Mutterschaftsgeld, sondern Mutterschaftslohn nach § 18 MuSchG. Es gilt der Grundsatz der Monokausalität, d.h. das Beschäftigungsverbot muss alleiniger Grund für den Arbeitsausfall sein, damit ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht. Wird mit Ihnen in einem solchen Beschäftigungsverbot Kurzarbeit vereinbart oder wurde die Kurzarbeit wirksam einseitig angeordnet, erhalten Sie keinen Mutterschaftslohn, sondern bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld. Wenn Sie allerdings in Ermangelung einer anderen Rechtsgrundlage (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag) der Kurzarbeit nicht zugestimmt haben, bleibt es bei der Zahlung des Mutterschaftslohns.