Verjährung

Verjährung (Basics)

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre zum Ende des Kalenderjahres. Sie beginnt i.d.R. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Die Verjährung beginnt erneut für volle 3 Jahre zu laufen, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkannt hat oder wenn der Gläubiger eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt hat ( § 212 BGB).

Es besteht auch die Möglichkeit,

  • dass die Verjährung lediglich gehemmt wird, d.h. der Ablauf der Verjährungsfrist wird hinausgeschoben, beispielsweise, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer Verhandlungen über den Anspruch oder die Umstände, die den Anspruch begründen, führen (§ 203 BGB). Hier tritt die Verjährung frühestens 3 Monate nach Scheitern der Verhandlungen ein.

Tarifliche und vertragliche Ausschlussfristen

  • können die regelmässige (gesetzliche) Verjährung auf bis zu drei Monaten verkürzen.

Kürzere Ausschlussfristen dürften eher unwirksam sein.

 Je nach Einzelfall können andere Verjährungsfristen gelten. Beispielsweise müssen

  • Anfechtungen von Vereinbarungen oder Erklärungen i.d.R. unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen.

Prozesshandlungen müssen

  • teilweise innerhalb kurzer Fristen,
  • z.B. Drei-Wochenfrist bei Kündigungsschutzklage, erfolgen.

Was nun …?

Wegen der im einzelnen für den Laien schwer überschaubaren Verjährungs-, Ausschluss- und auch Klagefristen sollte im Streitfall stets eine anwaltliche Überprüfung dieser Risiken erfolgen.