Arbeitsrechtlexikon A - Z

Vergleich (Def.)

Es gibt zwei Arten von Vergleichen, den außergerichtlichen und den gerichtlichen (Prozeßvergleich). Der Vergleich ist ein Vertrag durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird.

Der Vergleich ist

  • grundsätzlich formfrei,
  • allerdings ist die schriftliche Abfassung aus Beweisgründen dringend zu empfehlen.

Wird mit dem Vergleich das Arbeitsverhältnis ohne vorherige schriftliche Kündigung beendet,

  • muss der Vergleich schriftlich oder durch Prozessvergleich erfolgen.

Arbeitsrechtlicher Hauptanwendungsfall des Prozeßvergleichs ist der

  • gerichtliche Aufhebungs- oder Abwicklungsvertragvertrag, durch den oft Kündigungsschutzverfahren gegen Zahlung einer Abfindung beendet werden.
  • Ein solcher Prozeßvergleich ist Vollstreckungstitel.

Bei einem (Prozeß-) Vergleich besteht auch die

  • Möglichkeit eines Widerrufvorbehalts innerhalb einer vereinbarten Frist.
  • Bei Ablauf der Widerrufsfrist wird der Vergleich wirksam, wenn nicht innerhalb der Widerrufsfrist der Vergleich widerrufen wurde.

Was nun ?

Vor Abschluss eines Vergleichs, insbesondere auch Aufhebungsvertrag,

  • ohne anwaltliche Beratung ist zu warnen.

Die Folgen eines Vergleichs im einzelnen sind den Parteien öfters nicht “genau” bekannt.

Arbeitnehmer riskieren mit einem Vergleich, mit dem das Arbeitsverhältnis beendet wird, i.d.R. eine Sperrzeit, mit der Maßgabe, dass ein gerichtlicher Vergleich “in der Regel” nicht zu einer Sperrzeit führen soll