Arbeitsrechtlexikon A - Z

Überstunden

Überstunden leistet der Arbeitnehmer, der über die für sein Beschäftigungsverhältnis geltende Arbeitszeit hinaus arbeitet. Vergleichsmaßstab ist die regelmäßige Arbeitszeit, wie sie für den Arbeitnehmer aufgrund Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag auf Tag / Woche / Monat oder Jahr verteilt ist.

Die Berechtigung des Arbeitgebers auf Anordnung von Überstunden

  • muss im Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag geregelt sein, ausser es gibt ausnahmsweise dringende betriebliche Gründe.

Sonderregelungen bezüglich Überstunden gelten bei

  • Schwerbehinderten, Teilzeitbeschäftigten, Jugendlichen, werdenden und stillenden Müttern sowie Auszubildenden.

Besondere gesetzliche Vorschriften in Bezug auf die Vergütung von Überstunden bestehen nicht. In Tarifverträgen sind in der Regel detaillierte Überstundenregelungen zu finden.

Der Arbeitgeber kann grundsätzlich im Arbeitsvertrag

  • einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Überstundenabgeltung eingrenzen oder sogar ausschliessen,
  • Überstundenausgleich in Freizeit gewähren

solange nicht

  • ein Verstoss gegen einen anwendbaren Tarifvertrag besteht, oder
  • der Ausschluss nicht den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt,
  • der gesetzliche Mindestlohn eingehalten wird

Bei einem gerichtlichen Streit um die Überstundenvergütung genügt die bloße Erbringung der Überstunden durch den Arbeitnehmer nicht. Der Arbeitnehmer muss vielmehr im einzelnen darlegen und beweisen,

  • dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet wurden oder zumindest gebilligt wurden oder zur Erledigung der aufgetragenen Arbeiten notwendig waren, und
  • an welchen Tagen zu welchen Zeiten über die übliche Arbeitszeit hinaus Überstunden geleistet wurden.

Im einzelnen war die gerichtliche Durchsetzung von Überstundenansprüchen aufgrund sehr hoher Anforderungen der Rechtssprechung oft problematisch. Der Arbeitnehmer war oft nicht in der Lage den gerichtlichen Substantiierungsonsanforderungen nachzukommen können.

Die erhöhten Dokumentatations- und Aufzeichnungspflichten des seit 01.01.2015 geltenden Mindestlohngesetzes führt allerdings jetzt zu erleichterten Darlegungsanforderungen des Arbeitnehmers im Überstundenprozess.

 Was nun …?

Ob Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet werden dürfen oder Ansprüche auf Überstundenabgeltung im einzelnen bestehen ist im Einzelfall mit einem Arbeitsrechtsanwalt zu überprüfen.

Überstundenansprüche sollten wegen möglichen Nachweisschwierigkeiten oder möglichen Ausschlussfristen in Abstimmung mit einem Arbeitsrechtanwalt stets zeitnah geltend gemacht werden