Arbeitsrechtlexikon A - Z

Probezeit (Def.)

Das Probearbeitsverhältnis soll Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gelegenheit zur Überprüfung geben, ob eine dauerhafte Zusammenarbeit möglich erscheint. Zulässig ist in der Regel eine Probezeit von bis zu sechs Monaten.  Bei Berufsausbildungsverhältnissen muß die Probezeit  mindestens einen Monat, darf höchstens aber nur drei Monate betragen.

Die Vereinbarung einer Probezeit

  • muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt werden, sofern nicht ausnahmsweise tarifliche oder betriebliche Regelungen gelten.

Zwingend vorgeschrieben ist eine Probezeit

  •  im Rahmen von Berufsausbildungsverhältnissen.

Üblicherweise werden in der Probezeit kürzere Kündigungsfristen,  oft ein bis zwei Wochen, vereinbart. Mit der kürzeren Kündigungsfrist kann bis zum Ende der Probezeit gekündigt werden, also auch dann, wenn die Frist nach Ablauf der Probezeit endet.

Ein Probearbeitsverhältnis kann

  • sowohl als befristetes Arbeitsverhältnis,
  • als auch als vorgeschaltete Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vereinbart werden.

Ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Vertragszeit, ohne dass noch eine Kündigung ausgesprochen werden muss.

Was nun?

Bestehen Unklarheiten hinsichtlich Fragen zur Probezeit, ist anwaltiche Beratung durch einen Arbeitsrechtler anzuraten.