Arbeitsrechtlexikon A - Z

Kündigunsfristen (Def.)

Grundsätzlich kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer

  • Frist von 4 Wochen zum fünfzehnten oder zum Monatsende gekündigt werden.

Diese Kündigungsfrist verlängert sich bei Kündigung durch den Arbeitgeber bei Bestehen des Arbeitsverhältnisses von mehr als

  • 2 Jahren auf 1 Monat ,
  • 5 Jahren auf 2 Monate,
  • 8 Jahren auf 3 Monate,
  • 10 Jahren auf 4 Monate,
  • 12 Jahren auf 5 Monate,
  • 15 Jahren auf 6 Monate,
  • 20 Jahren auf 7 Monate

zum Ende des Kalendermonats.

Was gilt bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist?

Die Nichteinhaltung der einschlägigen Kündigungsfrist macht die Kündigung

  • zu dem falschen Termin unwirksam,
  • kann aber im Arbeitsgerichtsprozeß unter gewissen Voraussetzungen vom Gericht in eine (ordentliche) Kündigung zum nächstmöglichen Termin umgedeutet werden.

Darf der Arbeitgeber von den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichen?

Durch Arbeitsvertrag und/ oder Tarifvertrag können die Parteien vereinbaren, dass

  • während einer Probezeit (max. 6 Monate) die Kündigungsfrist 2 Wochen beträgt,
  • die verlängerten Kündigungsfristen auch für Kündigungen durch den Arbeitnehmer gelten, oder
  • längere Kündigungsfristen gelten sollen, wobei die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nicht länger als für den Arbeitgeber sein darf,
  • oder für Kleinbetriebe (nicht mehr als 20 Arbeitnehmer) auch für den Arbeitgeber kürze Kündigungsfristen, mindestens aber 4 Wochen, gelten sollen,
  • bei Aushilfsarbeitsverhältnissen in den ersten 3 Monaten eine kürze Frist gilt.

Gibt es “besondere Kündigungsfristen” ?

In einigen Bereichen, insbesondere bei Insolvenz des Arbeitgebers und z.B. bei Schwerbehinderten sowie Erziehungsurlaub gelten besondere gesetzliche Kündigungsfristen.

Wann darf der Arbeitgeber fristlos kündigen?

Eine ausserordentliche (fristlose) Kündigung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn

  • ein ausserordentlicher Kündigungsgrund besteht, und
  • der Kündigende innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes kündigt.

Ausnahmsweise ist auch eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist möglich.

Welche Folge hat die Mißachtung von Kündigungsfristen?

Eine Verstoss gegen die Kündigungsfrist

  • kann für beide Seiten zu Schadensersatzansprüchen führen.

Der Arbeitnehmer behält bei unzulässiger Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber

  • seinen Gehaltsanspruch.

Die Mißachtung von Kündigungsfristen

  • kann zu einer Umdeutung der Kündigung in eine Kündigung “zum nächst zulässigen Zeitpunkt” führen.

Abfindungen können bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist bei der Zahlung von Arbeitslosengeld angerechnet werden.

Gilt noch für die Berechnung der Kündigungsfrist ein “Mindestalter” von 25 Jahren?

Antwort: “nein”. Die entsprechende Klausel in § 622 II BGB ist nach der Rechtsprechung des EugH und BAG unwirksam.

 Was nun …?

Bei Ausspruch einer Kündigung muss die Kündigungsfrist überprüft werden. Die Besonderheiten tarifvertraglicher Fristen und des einzelnen Arbeitsvertrages sind den Arbeitsvertragsparteien oft nicht bekannt. Bei Schwierigkeiten oder Unklarheiten sollte dringend arbeitsrechtliche Beratung erfolgen.