Arbeitsrechtlexikon A - Z

Haftung (Definition)

Die Haftung des Arbeitnehmers ist aus Billigkeits- und Zumutbarkeitsgründen nach der Rechtsprechung des BAG eingeschränckt. Grundsätzlich gelten folgende Haftungserleichterungen:

  1. Der Arbeitnehmer haftet (gar) nicht, wenn er leicht fahrlässig seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.
  2. Er haftet in Höhe einer vom Arbeitsgericht zu bestimmenden Quote anteilig, wenn er bei mittlerer Fahrlässigkeit seine arbeitsvertraglichen ypflichten verletzt.
  3. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verstoss gegen den Arbeitsvertrag haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich ohne Haftungsprivileg in voller Höhe.

Hat der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, und ist dies ursächlich für einen Schaden des Arbeitgebers, so bestimmt das Arbeitsgericht die  genauer zu ersetzendende Schadenshöhe im Einzelfall unter Abwägung der konkreten Gesamtumstände, insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen sowie Billigkeits- und Zumutbarkeitserwägungen.

 

Der Grad des Verschuldens richtet sich danach auch nach der

  • Gefahrgeneigtheit der Arbeit,
  • der Schadenshöhe  im Verhältnis zum Gehalt des Arbeitnehmers,
  • der Abdeckung zumutbarer Risiken durch geeignete (Haftpflicht-) Versicherungen durch den Arbeitgeber,
  • der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb,
  • den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers

Tipp: Sowohl Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber sollten bei Geltendmachung oder Inanspruchnahme von Schadensersatzansprüchen wegen Arbeitsvertragsverletzungen dringend fachanwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.

Im konkreten Einzelfall  hat der jeweilige Arbeitsrichter einen relativ weiten “Gestaltungs- und Verhandlungsspielraum”.