Arbeitsrechtlexikon A - Z

Gratifikation (Def.)

Die Gratifikation ist eine Einmalzahlung des Arbeitgebers zu einem bestimmten Anlaß oder Zweck, die zusätzlich zur normalen Arbeitsvergütung gezahlt wird. Die häufigsten Anwendungsfälle sind Weihnachtsgeld, (alternativ 13. Gehalt), Urlaubsgeld, Betriebsjubiläum, Umsatz- oder Gewinngratifikation bei Erreichen bestimmter Zielvorgaben.

Der Zweck einer Gratifikation besteht häufig aus zwei Elementen. Zum einen soll sowohl die bisherige als auch die zukünftige Betriebstreue belohnt werden, zum anderen soll die Arbeitsleistung zusätzlich vergütet werden.

Ein gesetzlicher Gratifikationsanspruch besteht nicht. Der Gratifikationsanspruch kann sich ergeben aus

  • Arbeitsvertrag,
  • Tarifvertrag,
  • Betriebsvereinbarung,
  • betrieblicher Übung, also dreimaliger regelmässiger Gewährung ohne Vorbehalt,
  • Gesamtzusage,
  • arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz..

Ein Gratifikationsanspruch kann durch

  • Freiwilligkeitsvorbehalt des Arbeitgebers,
  • Änderungskündigung, oder
  • Aufhebungs-/Abänderungsvereinbarung beseitigt werden.

Durch ausdrücklich erklärten oder vereinbarten Freiwilligkeitsvorbehalt konnte der Arbeitgeber die Bindung an den Gratifikationsanspruch für die Zukunft ausschließen. Nach der Rechtssprechung des BAG ist der Freiwilligkeitsvorbehalt aber jetzt unwirksam, wenn der Arbeitgeber – wie in der Vergangenheit üblich – eine schriftliche Gratifikationszusage im Arbeitsvertrag unter Freiwilligkeitsvorbehalt stellt. Fehlt ein Freiwilligkeitsvorbehalt, oder ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt unwirksam und ist eine Änderungskündigung unwirksam, so kann die Gratifikationszusage für die Zukunft nicht einseitig durch den Arbeitgeber beseitigt werden.

Bei Gratifikationen aufgrund Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ändert sich die Gratifikation durch Abschluß eines neuen Tarifvertrages oder einer neuen Betriebsvereinbarung.

siehe auch: Arbeitsvertrag, Ausschlussfrist

Was nun ?
Bei der Gewährung von Gratifikationen kann der Arbeitgeber jetzt gar nicht mehr, oder nur noch in sehr engen Grenzen, Freiwilligkeitsvorbehalte vereinbaren. Viele Klauseln in Altverträgen dürften unwirksam sein und müssten nach der Rechtssprechung des BAG angepasst werden. Anwaltliche Beratung vor Gewährung freiwilliger Leistungen ist für Arbeitgeber anzuraten. Arbeitnehmer können in vielen Fällen Auszahlung der Gratifikation trotz Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag beanspruchen.