Arbeitsrechtlexikon A - Z

Dienstwagen (Def.)

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer zur Erledigung seiner Aufgaben einen Dienstwagen zur Verfügung stellen.  Die genauen Details bezüglich des Dienstwagens sollten im Arbeitsvertrag geregelt werden, insbesondere die genaue Bezeichnung de PKW-Kategorie sowie Regelungen über die private Nutzung durch den Arbeitnehmer.

 Die private Nutzung durch den Arbeitnehmer

  •  muß arbeitsvertraglich vereinbart sein. Ohne eine solche Regelung darf der Arbeitnehmer den PKW nur für dienstliche Fahrten nutzen.

 Ist die Privatnutzung vereinbart,

  • so stellt diese einen geldwerten Vorteil dar und ist Vergütungsbestandteil der mit grundsätzlich 1 % monatlich vom Netto – Neupreis des PKW zu versteuern ist.

Der Entzug des PKW

  • kann je nach Arbeitsvertrag unzulässig sein und Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers begründen.

Die Höhe des Schadensersatz entspricht grundsätzlich dem geldwerten Vorteil des PKW,  also 1% des Nettolisten neupreises.

Bei Beschädigungen des Dienstwagens hängt die Haftung des Arbeitnehmers vom Grad seines Verschuldens ab. der Arbeitnehmer haftet

  •  nicht, für leichte  Fahrlässigkeit,
  • anteilig von/bis X % bei mittlerer Fahrläßigkeit,
  • anteilig von X % bis zu 100  % bei grober Fahrläigkeit  

Was nun ….?

Die wirtschaftliche Reichweite einer Dienstwagenregelung kann anwaltlich überprüft werden. Genau zu überprüfen sind Regelungen, die dem Arbeitnehmer eine Verpflichtung zur Übernahme des PKW bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auflegen.