Arbeitsrechtlexikon A - Z

Befristung (Def.)

Die Befristung eines Arbeitsvertrages muss schriftlich erfolgen. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam und führen zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag.

Die wechselseitige Unterzeichnung der Befristungsabrede muss vor Beginn der Befristung erfolgen. Verspätete Befristungsvereinbarungen sind unwirksam, und führen zu einem unbefristeten Vertrag.

Zu unterscheiden sind Befristungen “ohne sachlichen Grund”, und Befristungen mit “sachlichem Grund”.

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund ist für maximal zwei Jahre zulässig.

Längere Befristungen, i.d.R. höchstens vier bis fünf Jahre, sind nur ausnahmsweise bei sachlichem Grund, z.B. zeitlich begrenzten Projekten, künstlericher oder wissenschaftlicher Arbeit sowie im öffentlichen Dienst und im Hochschulbereich möglich.

Hat der Arbeitnehmer bereits in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber gestanden, ist eine erneute (Anschluss-) Befristung ohne sachlichen Grund unwirksam.

Die Rechtssprechung des BAG zu sogenannten “Kettenarbeitsverhältnissen” gilt nicht mehr wegen neuerer gesetzlicher Regelungen. Das Arbeitsgericht prüft also immer nur die Wirksamkeit des zuletzt abgeschlossenen Vertrages, und nicht die zeitlich davor liegenden befristeten Verträge. Einzelheiten sind komplex.

Nach Ablauf der Befristung wird das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung beendet, soweit nicht vertraglich anders vereinbart, z.B. Beendigung nur bei Kündigung und ansonsten unbefristete Verlängerung.

Unwirksame Befristungsvereinbarungen

  • führen zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

Die Klagefrist gegen die Wirksamkeit einer Befristung

  • beträgt drei Wochen nach Ablauf der Befristung.
  • Nach Ablauf dieser Frist wird die Wirksamkeit der Befristung kraft Gesetz unterstellt und das Arbeitsverhältnis beendet.

Ab 01.01.2019 besteht in Betrieben mit mehr als 45 Arbeitnehmern, nach mindestens 6 Monaten

  • Anspruch auf – befristetete – Brücken Teilzeit für die Dauer von 1 – 5 Jahren.

Der Anspruch ist

  • mindestens 3 Monate vor Teilzeitbeginn schriftlich geltend zu machen, und
  • gilt als vereinbart, wenn der Arbeitgeber nicht spätestens 1 Monat vor Beginn der beantragten Teilzeit widerspricht.

Was nun …?

Etwaige Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Befristung sollten umgehend anwaltlich überprüft werden. Nach Ablauf der Befristung ist erforderlichenfalls sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die dreiwöchige Klagefrist nicht zu versäumen.