Sperrzeit (Def.)
Ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld besteht nicht, solange das Arbeitsamt eine Sperrzeit angeordnet hat.
In den entsprechenden Informationsblättern der Bundesanstalt für Arbeit heißt es hierzu zusammengefasst sinngemäß: Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie
- ohne wichtigen Grund
- ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst,
- oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten
Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben haben - und dadurch die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Sperrzeitrisiko bei Kündigung & Aufhebungsvertrag
Wer sich nicht selbst aktiv um Arbeit bemüht, zumutbare Arbeitsmöglichkeiten nicht nutzt oder die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder an Trainingsmaßnahmen ohne wichtigen Grund ablehnt, muss unter Umständen mit dem Wegfall der Leistungen oder mit Sperrzeiten rechnen.“
Vor den Risiken einer Sperrzeit kann nicht ausreichend genug gewarnt werden. Erfahrungsgemäß verhängen die Arbeitsämter insbesondere auch in folgenden Fällen Sperrzeiten:
- Eigenkündigung des Arbeitnehmers,
- fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, soweit die Kündigung nicht offensichtlich rechtswidrig ist,
- Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitsgeber und Arbeitsnehmer, auch und gerade bei Zahlung einer Abfindung (mit zahlreichen Ausnahmen z.B. betriebsbedingter Kdg.),
- Verzicht des Arbeitnehmers auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage (insbesondere bei z.B. tarifvertraglicher Unkündbarkeit, Abkürzung von gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen, Kündigungsschutz für Schwerbehinderte u.a.).
Sofern Sie bereits Leistungen vom Arbeitsamt erhalten, tritt eine Sperrzeit ein,
- sofern dem Arbeitsamt nachträglich vorbezeichnete Sachverhalte bekannt werden,
- der Arbeitsnehmer eine vom Arbeitsamt angebotene Arbeit ablehnt oder das Zustandekommen eines neuen Beschäftigungsverhältnisses vereitelt,
- der Arbeitnehmer sich weigert, an einer Trainingsmaßnahme oder an einer Maßnahme zur beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung Behinderter teilzunehmen.
Die vorstehenden Aufzählungen sind nicht abschließend.
Bei Verhängung einer Sperrzeit
- wird das Arbeitslosengeld für die Dauer von in der Regel 12 Wochen nicht gezahlt.
- Die Anspruchsdauer auf Zahlung von Arbeitslosengeld vermindert sich um ¼
(z.B. bei einer Anspruchsdauer von 32 Monaten, also um 8 Monate !).
Eine Sperrzeit tritt ausnahmsweise nicht ein,
- wenn der Arbeitnehmer für sein Verhalten einen wichtigen Grund hat. Diese Ausnahme lassen die Arbeitsämter nur in seltenen Fällen gelten.
Hinweis:
Bei Verhängung einer Sperrzeit sollten Sie
- innerhalb der Widerspruchsfrist anwaltlich überprüfen lassen, ob Abwehrmöglichkeiten bestehen.
Zur Vermeidung von Sperrzeiten sollte anwaltliche Beratung früh in Anspruch genommen werden, insbesondere auch
- vor Abschluss von Aufhebungsverträgen und/ oder Ausspruch von Eigenkündigungen des Arbeitnehmers.
Weiterhin sollten mögliche Sperrzeitrisiken frühzeitig mit der zuständigen Stelle des Arbeitsamtes abgestimmt werden.
Broschüre für Arbeitslose der Bundesagentur für Arbeit
Die nachfolgende pdf Broschüre für Arbeitslose der Bundesagentur für Arbeit - Stand 04 - 2018 - informiert grundlegend über
- das Sperrzeitrisiko bei Kündigung & Aufhebungsvertrag,
- sowie Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitsloser.
Your Might Also Like
-
Entschädigung Schulschliessung
By arbeitsrechtanwalt 5 April 2020 -
Datenschutz & Beschäftigungsverhältnis
By arbeitsrechtanwalt 6 Januar 2019