Abfindung

Abfindung (Def.)

Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes kann sich aus Sozialplan, Zusage des Arbeitgebers, Vergleich/ Aufhebungsvertrag, oder durch gerichtliches Urteil ergeben. In vielen Fällen haben Arbeitnehmer aber bei Kündigung des Arbeitsvertrages keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.

Warum zahlen Arbeitgeber freiwillig Abfindungen?

 Der Arbeitgeber wird zu einer Abfindungszahlung um so eher bereit sein,

  • je schlechter seine Erfolgsaussichten in einem möglichem Kündigungsschutzprozess sind,
  • und er durch Zahlung einer Abfindung das hiermit verbundene Risiko der Nachzahlung von Gehaltsansprüchen für die Dauer eines Kündigungsschutzstreites ausschließen oder zumindest ziffernmäßig kalkulierbarer machen möchte.

Die emotionale Belastung eines Kündigungsstreites, die oft “als ungerecht empfundene Kündigung” sowie der Wunsch nicht mehr mit “bei diesem Arbeitgeber arbeiten zu wollen” ist oft Motiv für Arbeitnehmer “die Sache zu beenden”. Wirtschaftliche Motive für den Arbeitnehmer spielen eine unterschiedliche Rolle. Der “durchschnittliche” Arbeitnehmer möchte nach einer Kündigung nicht mehr bei seinem Arbeitgeber arbeiten.

Dem Arbeitnehmer, insbesondere auch älteren Arbeitnehmern, wird eine Abfindungszahlung nur anzuraten sein, wenn dies wirtschaftlich vertretbar erscheint, also die Aufnahme eines neuen Arbeitverhältnisses bei einem neuen Arbeitgeber wahrscheinlich ist,das mit einer freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer verbundene Risiko auf Verhängung einer Sperrzeit für die Zahlung von Arbeitslosengeld “einkalkuliert” ist, und weitere einzelfallbezogene Sachfragen gegeneinander abgewogen sind.

Wie hoch soll eine Abfindung sein?

Die Höhe der Abfindungszahlung ist frei verhandelbar. Grundsätzlich wird man je nach den Einzefallrisiken

  • pro Beschäftigungsjahr ¼ bis ein ganzes Monatsgehalt ansetzen können.

Für den sehr seltenen Fall eines Abfindungsanspruches aufgrund Gerichtsurteil nach dem Kündigungsschutzgesetz beträgt die Höhe der Abfindung je nach Einzelfall

  • ebenfalls ¼ bis ein ganzes Monatgehalt pro Beschäftigungsjahr, maximal bis zu 12 Monatsgehältern.

Für Arbeitnehmer, die älter als 50 Jahre alt sind und mindestens 15 Jahre beschäftigt waren in dem Betrieb, beträgt die Obergrenze 15 Monatsgehälter; für Arbeitnehmer, die 55 Jahre oder älter sind und das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre in dem Betrieb bestanden hat, bis zu maximal 18 Monatsgehältern.

Kann ich auf Abfindungszahlung vor dem Arbeitsgericht klagen, obwohl es keinen Sozialplan gibt?

Nur in seltenen Ausnahmefällen entsteht ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, namentlich bei einem Interessenausgleich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und Sozialplanverhandlungen sowie weiterhin auch für den Fall, dass

ein Arbeitsgericht die Kündigung des Arbeitgebers für unwirksam erklärt und

  • (a) das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitnehmers es für unzumutbar hält, dass der Arbeitsnehmer das Arbeitverhältnis wieder fortsetzt (z. B., wenn der Arbeitnehmer zur fristlosen Kündigung berechtigt wäre) oder
  • (b) auf Antrag des Arbeitgebers bei ordentlichen (nicht bei außerordentlichen) Kündigungen, soweit eine den Betriebszwecken dienende weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitneher nicht zu erwarten ist.

Muß ich eine Abfindung versteuern und Sozialabgaben zahlen?

Mit Ausnahme eines Freibetrages und evtl. einer Minderung der Steuerprogression muss die Abfindung heute – anders als früher viele Jahrzehnte – “normal” versteuert werden.

Die Abfindung ist grundsätzlich sozialabgabenfrei, sofern hierin nicht tatsächlich Gehaltsansprüche wie zB Urlaubsabgeltung enhalten sind.

Wird die Abfindung auf Arbeitslosengeld angerechnet ?

Grundsätzlich: Nein, ausser die Parteien halten die Kündigungsfristen nicht ein

Erhalte ich wegen einer Abfindungszahlung eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld ?

Nicht wegen der Abfindungszahlung, ABER: Bereits die Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – also insbesondere die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages (gegen oder ohne Abfindungsztahlung) ohne vorangegangene Kündigung führt in aller Regel zu einer Sperrzeit.

Was nun …?

Vor Vereinbarung einer Abfindungszahlung gegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dringend anwaltliche Beratung zu empfehlen, insbesondere solange die weite Berufsplanung nicht gesichert ist.