Ausschlussfrist

Ausschlussfrist (Def.)

Die meisten Tarifverträge und einzelne Arbeitsverträge enthalten Ausschlussfristen. Danach sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist (i.d.R. 3 – 6 Monate, TVöD z.B. aber 6 Monate) ab Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.

Kürze Ausschlussfristen als 3 Monate in Arbeitsverträgen sollen nach der Rechtssprechung des BAG unwirksam sein.

In Arbeitsverträgen sollen Ausschlussfrist drucktechnisch hervorgehoben werden, andernfalls sie nach dem BAG unwirksam vereinbart sein können. Ebenso muss die Klausel im Arbeitsvertrag klar und transparent formuliert sein, und auf die Rechtsfolge bei Nichteinhaltung hingewiesen werden. Schliesslich darf in Höhe des Mindestlohns keine Ausschlussfrist mehr vereinbart werden.

Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab, oder äussert sie sich nicht,

  • ist je nach Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag entweder innerhalb der gesetzlichen Verjährungszeit zwingend nichts weiter zu veranlassen (so z.B. im TVöD), = einstufige Ausschlussfrist
  • oder innerhalb einer weiteren Frist (i.d.R. 2 Wochen – 3 Monate) Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben
    = zweistufige Ausschlussfrist.

Ausschlussfristen gelten für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, sind aber insbesondere auch bei Zahlungsansprüchen, z.B. Überstundenabgeltung, zu beachten.

Nach Ablauf der Ausschlussfrist verfällt der Anspruch. Die Rechtsfolge

  • dass der Anspruch verfällt, ist bei Individualvereinbarungen in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, andernfalls die Vereinbarung wegen Intransparenz unwirksam sein kann

Bei laufenden Verhandlungen sollten sich beide Parteien verpflichten auf die Geltendmachung von Ausschlussfristen zu verzichten, da andernfalls eine Partei wegen drohendem Verfall gezwungen sein könnte, Klage zu erheben.

Ausschlussfristen für

  • deliktische Handlungen sind nach allerdings umstrittender Meinung eher nicht anwendbar.

In vielen älteren Arbeitsverträgen sind die entsprechenden Ausschussfristklauseln oft nach neuerer Rechtsprechung unwirksam, mit der Folge, dass die gesetzliche Verjährungsfrist von grundsätzlich 3 Jahren zum Jahresende Anwendung findet.

Was nun?

Baldige anwaltlich Überprüfung in Streitfällen ist gerade auch wegen kurzen, faktischen Verjährungen bei Ausschlussfristen stets anzuraten.

Ausschlussfristen erfordern stets eine zeitnahe schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen. Ob, und bis wann zusätzlich gerichtliche Hilfe zwingend ist, welche Besonderheiten bestehen, für welche Ansprüche welche Ausschlussfristen gelten ist je nach Tarifvertrag in Deutschland unterschiedlich geregelt.