Arbeitnehmerüberlassung

Zeitarbeitsvertrag bei vorheriger befristeter Anstellung auf gleichem Arbeitsplatz unwirksam

ArbG Köln, 24.09.2009, 17 BV 17/09: Wenn ein Verleiher einen Leiharbeitnehmer bei gleicher Entgelthöhe einem Entleiher überlässt, bei dem er bereits zuvor auf dem selben Arbeitsplatz ohne Sachgrund zwei Jahre befristet war, ist dies rechtsmissbräuchlich und eine Umgehung von § 16 TzBfG. Das Arbeitsgericht Köln entscheidet hier anders, als das BAG in der Vergangenheit (BAG, 18.06.2006, 7 AZA 145/06). Nach dem BAG sollte selbst nach vorheriger vierjähriger , befristeter Beschäftigung ein anschließender Leiharbeitvertrag bei dem selben Arbeitgeber nicht zur Unwirksamkeit führen.

Zur Entscheidung des BAG führt das Arbeitsgericht Köln wörtlich an: „Wenn der Gesetzgeber eine sachgrundlose Befristung grundsätzlich, in von bestimmten, klar definierten Ausnahmefällen abgesehen, nur bis zu einem zeitlichen Volumen von zwei Jahren zulässt, ist eine Verdoppelung dieses Zeitrahmens und eine Ansiedlung des Rechtsmissbrauches erst oberhalb dieser neuen Grenzziehung dogmatisch nicht nachvollziehbar“. Mit anderen Worten: Das Arbeitsgericht Köln sieht entgegen dem BAG keine Rechtsgrundlage, warum erst nach einer Beschäftigung von vier Jahren (und nicht zwei Jahren) eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes Anwendung finden soll.

Der Arbeitgeber trägt also das „Unternehmerrisiko“, dass jedenfalls nach zwei Jahren Sachgrundloser Befristung entweder eine unbefristete Beschäftigung erfolgt oder der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gar nicht mehr oder (problematisch) ggf. auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt.

Tipp für Arbeitnehmer: In vergleichbaren Fällen könnte eine Hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Möglichkeit besteht, sich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis „einzuklagen“.

Tipp für Arbeitgeber: Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln bezieht sich auf „den gleichen Arbeitsplatz“. Nicht entschieden ist, ob diese Rechtsprechung auch Anwendung finden soll, wenn der Arbeitnehmer zunächst zwei Jahre ohne Sachgrund befristet auf dem Arbeitsplatz a) beschäftigt war, und dann als Leiharbeitnehmer den Arbeitsplatz B) besetzt.