Arbeitsvertrag

Teilzeit

Teilzeitbeschäftigte und Aushilfen sind ohne Ausnahmen vollzeitbechäftigten gleichgestellt. Urlaub sowie alle Gehaltsbestandteile sind anteilig im Verhältnis zur vereinbarten Teilzeit zu gewähren.

Anspruch auf Teilzeitarbeit haben  Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten, nach mindestens 6 Monaten Arbeitsvertrag

  • in der Elternzeit – sofern der Arbeitgeber nicht dringende betriebliche Gründe dagegen anführt,
  • stets im Arbeitsverhältnis – sofern der Arbeitgeber nicht “einfache” betriebliche Gründe dagegen anführt.

Ab 01.01.2019 besteht jetzt auch bei mehr als 45 Beschäftigten, nach mindestens 6 Monaten,

  • Anspruch auf befristete Brücken – Teilzeit für die Dauer von 1 – 5 Jahren – mit Wiederaufleben des Vollzeitarbeitsplatzes nach Fristablauf.

Der Anspruch ist

  • spätetens 3 Monate vor Beginn der gewünschten Teilzwit schriftlich zu benatragen,
  • und gilt als vereinbart, sofern der Arbeitgeber nicht spätestens bis 1 Monat vor Teilzeitbeginn  begründet ablehnt.