Arbeitsrechturteile

Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsvertrags?

LAG Köln, 02.09.2009, 3 Sa 255/09: Nach einer Entscheidung des LAG Köln ist es unangemessen benachteiligend und damit gegen § 307 I BGB verstoßend wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses verpflichtet ist, Ausbildungskosten zurückzuzahlen, obwohl er auf die konkrete Beendigung des Arbeitsverhältnisse (z.B. betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber) keine Einflussmöglichkeit hat.

Eine derartige Klausel ist ersatzlos unwirksam, und soll nach LAG Köln auch nicht angemessen angepasst werden.

Rückzahlungsklauseln waren in der Vergangenheit mehrfach Entscheidungsgrundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach stellt die Gestaltung entsprechender Rückzahlungsvereinbarungen in Arbeitsverträgen grundlegende Kenntnisse diesbezüglichen Rechtsprechung voraus. Jeder Einzelfall ist gesondert zu prüfen.

 Rückzahlungsklauseln sind überhaupt nur dann wirksam, wenn sich der Arbeitgeber – unmissverständlich – vertraglich verpflichtet,

1. den Arbeitnehmern nach Abschluss der Aus- bzw. Fortbildung weiter zu beschäftigen (BAG, 18.03.2008, 9 AZR 186/07),
2. die Kosten für Aus- bzw. Fortbildung in einem angemessenen Verhältnis stehen BAG, 14.01.2009, 3 AZR 900/07),
3. der Arbeitnehmer mit der Fortbildung einen wirtschaftlichen (Geldwerten) Vorteil erhält (BAG, 05.06.2007, 9 AZR 604/06), und
4. sich der rückzuzahlende Betrag je nach Fortdauer der Beschäftigung anteilig abfallend verkürzt (BAG, 17.11.2005, 6 AZR 160/05).

Ist die Klausel unangemessen benachteiligend, ist weiterhin zu prüfen, ob sie dann „als ganzes“ unwirksam ist, oder aber „Geltungserhaltend“ anzupassen ist.