Provision
Die Provision ist eine, insbesondere auch im Aussendienst übliche, – erfolgsabhängige – Vergütungsform. Sie ist eine (zusätzliche), variable, Vergütung, die für die Vermittlung oder den Abschluss von Verträgen mit (i.d.R.) dem Arbeitgeber und einem dritten / Kunden gezahlt wird.
Handelsrechtliche Provisionsvorschriften ?
Knüpft die Provision
- auf die konkret arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit des – einzelnen – Arbeitnehmers, und
- auf den konkreten Verkaufserfolg des – einzelnen – Arbeitnehmers an,
gelten nach § 65 HGB die handelsrechtlichen Provisionsvorschriften für Handelsvertreter auch für Provisionsregelungen im Arbeitsvertrag, mit Ausnahme der Regelungen über Bezirksvertretung und Inkassoprovision für Handelsvertreter.
Knüpft die Provision
- auf den Gesamtumsatz des Unternehmens, eines Betriebes oder Teilbetriebes an,
handelt es sich um eine Umsatzprovision, für die die handelsrechtlichen Provisionsvorschriften nicht gelten.
Ist ein vollständige variable Gehaltsvereinbarung wirksam ?
Eine ausschliesslich variable Gehaltsvereinbarung auf Provisionsbasis dürfte seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns wg. Verstoss gegen ein gesetzliches Verbot (§ 138 BGB), zusätzlich auch wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein.
Der Mindestlohn von € 8,84 bis 31.12.2018, € 9,19 ab 01.01.2019, muss nach § 1 NachwG schriftlich vereinbart werden. Entgegenstehende Vergütungsvereinbarungen sind heute zeitlich überholt.
Grundsätzlich ist eine über den Mindestlohn hinausgehende Provisionsvereinbarung wirksam, wenn
- das Transparenzgebot aus § 307 BGB eingehalten wird.
Eine mehr als ca. 25 – 30 % variable Vergütung birgt insbesondere für den Arbeitgeber nicht unerhebliche “in dubio” Risiken.
Darf der Arbeitgeber die Provisionsvereinbarung widerrufen, abändern ?
Die Provisionsvereinbarung kann nicht frei vom Arbeitgeber widerrufen werden, sondern allenfalls nur dann, wenn
- eine ausreichende transparente, den Anforderungen der Rechtsprerchung standhaltende, Provisionsregelung vereinbart wurde,
- ein vorab vertraglich vereinbarter sachlicher, “wesentlicher” Grund vorliegt,
- nicht mehr als 25 % der Gesamtvergütung der Vergangenheit betroffen ist (BAG 12.01.2005, 5 AZR 364/04),
- weder Tarif- noch Mindestlohnvorschriften verletzt werden.
Im einzelnen können hierbei vergleichsweise komplexe Fragestellungen zu prüfen sein, so dass fachanwaltliche Hilfe im Zweifel anzuraten ist.