Arbeitsrechtlexikon A - Z

Provision

Die Provision ist eine, insbesondere auch im Aussendienst übliche, – erfolgsabhängige – Vergütungsform. Sie ist eine (zusätzliche), variable, Vergütung, die für die Vermittlung oder den Abschluss von Verträgen mit (i.d.R.) dem Arbeitgeber und einem dritten / Kunden gezahlt wird.

Handelsrechtliche Provisionsvorschriften ?

Knüpft die Provision

  • auf  die konkret arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit des – einzelnen – Arbeitnehmers, und
  • auf den konkreten Verkaufserfolg des – einzelnen – Arbeitnehmers an,

gelten nach  § 65 HGB die handelsrechtlichen Provisionsvorschriften für Handelsvertreter auch für Provisionsregelungen im Arbeitsvertrag, mit Ausnahme der Regelungen über Bezirksvertretung und Inkassoprovision für Handelsvertreter.

Knüpft die Provision

  • auf den Gesamtumsatz des Unternehmens, eines Betriebes oder Teilbetriebes an,

handelt es sich um eine Umsatzprovision, für die die handelsrechtlichen Provisionsvorschriften nicht gelten.

Ist ein vollständige variable Gehaltsvereinbarung wirksam ?

Eine ausschliesslich variable Gehaltsvereinbarung auf  Provisionsbasis dürfte seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns wg. Verstoss gegen ein gesetzliches Verbot (§ 138 BGB), zusätzlich auch wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein.

Der Mindestlohn von € 8,84 bis 31.12.2018, € 9,19 ab 01.01.2019, muss nach § 1 NachwG schriftlich vereinbart werden. Entgegenstehende Vergütungsvereinbarungen sind heute zeitlich überholt.

Grundsätzlich ist eine über den Mindestlohn hinausgehende Provisionsvereinbarung wirksam, wenn

  • das Transparenzgebot aus § 307 BGB eingehalten wird.

Eine mehr als ca. 25 – 30 % variable Vergütung birgt insbesondere für den Arbeitgeber nicht unerhebliche “in dubio” Risiken.

Darf der Arbeitgeber die Provisionsvereinbarung widerrufen, abändern ? 

Die Provisionsvereinbarung kann nicht frei vom Arbeitgeber widerrufen werden, sondern allenfalls nur dann, wenn

  1. eine ausreichende transparente, den Anforderungen der Rechtsprerchung standhaltende, Provisionsregelung vereinbart wurde,
  2. ein vorab vertraglich vereinbarter sachlicher, “wesentlicher” Grund vorliegt,
  3. nicht mehr als 25 % der Gesamtvergütung der Vergangenheit betroffen ist (BAG 12.01.2005, 5 AZR 364/04),
  4. weder Tarif- noch Mindestlohnvorschriften verletzt werden.

Im einzelnen können hierbei vergleichsweise komplexe Fragestellungen zu prüfen sein, so dass fachanwaltliche Hilfe im Zweifel anzuraten ist.