Kein Schadensersatz bei Ausübung Direktionsrecht
Nach einer Entscheidung des LAG Hannover 09.03.2009 9 Sa 378/08 sind im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen grundsätzlich nicht geeignet Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers zu begründen. Weisungen im Rahmen dem Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechtes erfüllen deshalb in der Regel nie den Mobbingtatbestand, soweit nicht eine eindeutig schikanöse Tendenz zu entnehmen ist.
Selbst bei das Direktionsrecht überschreitenden Weisungen sollen Schadensersatzansprüche nicht begründet werden, solange diesen Weisungen sachlich nachvollziehbare Erwägungen des Arbeitgebers zu Grunde liegen.
Schadensersatzansprüche wegen Mobbings kommen danach ernsthaft nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber das Direktionsrecht systematisch schikanös ausübt. Der dahingehende Beweis lässt sich in der Praxis nur schwer treffen.
Allerdings kann entgegen der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hannover eine Persönlichkeitsverletzung und damit ein Anspruch auf Schadensersatz deshalb begründet werden, weil ein Arbeitnehmer (dauerhaft) nicht oder (deutlich) unterqualifiziert beschäftigt wird. Arbeitnehmer Anwälte werden deshalb mit Rücksicht auf die kaum erfüllbaren Substantiierungsanforderungen der Rechtsprechungspraxis diesen Aspekt bei etwaigen Schadensersatzklagen verstärkt zu prüfen haben.