Altersteilzeit (Def.)
Zweck des Altersteilzeitgesetzes war es, durch Förderleistungen der Bundesanstalt für Arbeit Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, nach dem 55. Lebensjahr, durch Reduzierung der Arbeitszeit “gleitend” in den Ruhestand zu gehen.
Altersteilzeitverträge werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Abänderung des bisherigen Arbeitsvertrages entweder
- auf Grundlage eines Tarifvertrages, durch Betriebsvereinbarung oder durch individuelle Vereinbarung getroffen.
Seit dem 01.01.2010 werden Altersteilzeitverträge nicht mehr gefördert.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Altersteilzeitgesetzes ist, dass
- der Arbeitnehmer bei Beginn der Altersteilzeit mindestens 55 Jahre ist,
- der Arbeitnehmer in den vergangenen 5 Jahren mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden hat,
- die Reduzierung der Arbeitszeit auf 50 % der bisherigen regelmäßigen Wochenarbeitszeit (auch blockweise möglich) vereinbart wird,
- der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 % des Teilzeit- (brutto) Arbeitsentgeltes, mindestens jedoch so viel, dass der Arbeitnehmer 70 % des früheren Nettoarbeitsentgeltes erhält, zahlt,
- der Arbeitgeber zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung des Arbeitnehmers zahlt, so, als ob der Arbeitnehmer 90 % des bisherigen Arbeitsentgeltes erhielte.
Die Bundesanstalt für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber die Aufstockungsbeträge einschließlich der zusätzlichen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, wenn der Arbeitgeber
- entweder aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeit einen arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer,
- oder abereinen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig beschäftigt.
Die Vorteile des Altersteilzeitgesetzes liegen für den Arbeitnehmer darin, dass er nicht vor Eintritt in den Ruhestand in die Arbeitslosigkeit entlassen wird und die Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers anders als Abfindungen steuerfrei und ohne Anrechnungen auf Sozialleistungen ausgezahlt werden. Altersteilzeit rechnet sich allerdings für den Arbeitnehmer an sich nur dann, wenn er höhere als die gesetztlich vorgesehenen (Mindest-) Aufstockungsbeträge erhält.
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Möglichkeit, das Altersteilzeitgesetz zu personellen Umstrukturierungen zu nutzen, ohne auf die Erfahrung älterer Arbeitnehmer verzichten zu müssen. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit einer flexibleren Gestaltung der Arbeitszeit. Ein Personalabbau lässt sich dagegen nach dem Altersteilzeitgesetz nicht oder nur mit zeitlicher Verzögerung verwirklichen, da nach dem Konzept des Altersteilzeitgesetzes ein zumindest im wesentlichen gleichbleibender Arbeitskräftebedarf des Unternehmen erforderlich ist. Das Altersteilzeitgesetz wird sich für den Arbeitgeber daher am ehesten dann rechnen, wenn er sichergehen kann, die Zuschüsse durch die Bundesanstalt für Arbeit auch tatsächlich zu erhalten. Hier bestehen zahlreiche formale “Fallen”. Verträge ab dem 01.01.2010 werden nicht mehr gefördert.