Abmahnung
Abmahnung ist 1. die ausdrückliche Missbilligung der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, unter 2. der Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft. Die Abmahnung sollte stets schriftlich ausgesprochen werden, und insbesondere auch der Zugang bei dem anderen Vertragspartner nachweisbar sein.
Eine mündliche Abmahnung ist zulässig, aber oft nicht nachweisbar.
Was ist der Unterschied zwischen Abmahnung und Ermahnung?
Die Abmahnung unterscheidet sich von einer Ermahnung oder Beanstandung insbesondere dadurch, dass für die Zukunft keine Rechtsfolgen angedroht werden. Die Abmahnung muss mindestens drei Bestandteile enthalten,
- die Umschreibung der Vertragsverletzung,
- die Aufforderung, dieses Verhalten zu ändern,
- die konkrete Androhung von Rechtsfolgen bei weiterer Vertragsverletzung in der Zukunft.
Darf der Arbeitgeber ohne Abmahnung kündigen?
Die Abmahnung ist in der Regel Wirksamkeitsvoraussetzung für eine außerordentliche oder ordentliche verhaltensbedingte Kündigung.
Ausnahmsweise ist sie vor Ausspruch einer Kündigung entbehrlich, wenn
- entweder der Arbeitnehmer nicht damit rechnen kann, der Arbeitgeber werde entsprechende Vertragsverletzungen dulden, und/oder
- ihre Hinweisfunktion durch Nomierung von Kündigungstatbeständen z.B. in Arbeitsordnungen oder Anschlägen am “Schwarzen Brett” ausnahmsweise entbehrlich ist, oder
- in Ausnahmefällen bei Störungen im Vertrauensbereich, z.B. bei Diebstahl, Spesenbetrug, (nicht mehr: erhebliche unzulässige Internetnutzung (str.)
Kann eine Abmahnung mehere Vorwürfe enthalten?
Mehrere Pflichtverletzungen sollten aus Gründen strengster Vorsorge stets in getrennten Abmahnungsschreiben abgemahnt werden. Denn enthält das Abmahnungsschreiben mehrere Abmahnungsgründe, von denen nur einer nicht zutrifft und/ oder nicht nachweisbar ist, ist die Abmahnung unwirksam. Bei einer unwirksamen Abmahnung hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.
“Muß” ich gegen eine Abmahnung klagen?
Geht ein Arbeitnehmer gegen eine rechtswidrige Abmahnung nicht gerichtlich vor, treffen ihn keine Beweisnachteile in einem möglichen späteren Kündigungsschutzprozess. Der besonnene Arbeitsrechtler rät in aller Regel von Abmahnungsklagen ab.
Was nun?
Arbeitgeber sollten dringend vor Ausspruch einer Abmahnung diese von einem arbeitsrechtlich spezialisierten Anwalt überprüfen lassen. Hierbei ist insbesondere abzuwägen, ob noch eine Abmahnung auszusprechen ist oder gegebenenfalls sogar schon ein Kündigungsgrund besteht.
Arbeitnehmer sollten bei Ausspruch einer Abmahnung mit einem Arbeitsrechtanwalt überprüfen und abwägen, ob und inwieweit gegen die Abmahnung Abwehrmassnahmen zu ergreifen sind.