Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn

  • ein  Unternehmer (= Verleiher),
  • einen - bei ihm angestellten - Arbeitnehmer
  • einem anderen Unternehmer (= Entleiher)
  • gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt,
  • der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag "ausdrücklich" auch so bezeichnet wird
    (anderfalls Nichtigkeit Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, und statt dessen  gesetzliche Fiktion Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Entleiher)

Kennzeichnend ist also ein Dreiecksverhältnis, wonach

  • der Arbeitsvertrag nur zwischen Verleiher und Arbeitnehmer abgeschlossen wird,
  • der Arbeitnhmer seine Arbeitspflichten - in Erfüllung des Arbeitsvertrags mit dem Verleiher - gegenüber dem Entleiher ausübt, ohne gegen den Entleiher einen Gehaltsanspruch zu haben,
  • zwischen Verleiher und Entleiher ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag abgeschlossen wird.

Erforderlich ist weiterhin auch, dass

  • der Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 Monate an denselben Entleiher überlassen werden darf - mit tariflichen Öffnungsklauseln auf 24 Monate oder sogar unbefristete Überlassung,
  • die Unterbrechungsdauer dann mindestens 3 Monate betragen muss (6 Monate bis 05- 2017),
  • der Leiharbeitnehmer spätetsens nach 9 Monaten  Anspruch auf "equal pay" wie die Arbeitnehmer des Entleihers hat,
  • Leiharbeitnehmer nicht (mehr) als Streikbrecher eingesetzt werden dürfen.

Bei Überschreiten der Höchstdauer von 18 Monaten

  • wird das Arbeitsverhätlnis zwischen Arbeitnehmer und Verleiher nichtig,
  • entsteht kraft gesetzlicher Fiktion ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleiher,
  • kann der Arbeitnehmer kraft sogenannter "Festhaltenserklärung" bis 1 Monat nach Beginn der "verdeckten" Überlassung erklären, dass seiner Arbeitsverhältniss "dennoch" weiter mit dem Verleiher gelten soll,
  • riskiert der Verleiher Geldbussen bis € 200.000,00 und bei schweren Fällen auch Entzug der  Verleiherlaubnis.

Schwerpunkt arbeitsrechtlicher Streitigkeiten bei Leiharbeitsverhältnissen sind

  • die Wirksamkeit von Befristungsabreden,
  • die Wirksamkeit von betriebsbedingten Kündigungen bei vorübergehend fehlenden Arbeitsbedarf,
  • die Frage der Geltung gleicher Arbeitsbedingungen für die Stammmitarbeiter des Betriebs und die Leiharbeitnehmer einschliesslich „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“,
  • die mögliche Umgehung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) durch Werk-/Dienstverträge,
  • die Tariffähigkeit kleiner Gewerkschaften/Arbeitnehmervereinigungen und die Folgen der Unwirksamkeit von Leiharbeit - Tarifverträgen
  • Scheinselbständigkeit

Nach dem Grundgedanken des AÜG tragen Entleiher und Verleiher das Risiko der Nichteinhaltung des AÜG.