Arbeitnehmerüberlassung
By arbeitsrechtanwaltin Advice
Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn
- ein Unternehmer (= Verleiher),
- einen - bei ihm angestellten - Arbeitnehmer
- einem anderen Unternehmer (= Entleiher)
gewerbsmäßigzur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt,- der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag "ausdrücklich" auch so bezeichnet wird
(anderfalls Nichtigkeit Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, und statt dessen gesetzliche Fiktion Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Entleiher)
Kennzeichnend ist also ein Dreiecksverhältnis, wonach
-
der Arbeitsvertrag nur zwischen Verleiher und Arbeitnehmer abgeschlossen wird,
-
der Arbeitnhmer seine Arbeitspflichten - in Erfüllung des Arbeitsvertrags mit dem Verleiher - gegenüber dem Entleiher ausübt, ohne gegen den Entleiher einen Gehaltsanspruch zu haben,
-
zwischen Verleiher und Entleiher ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag abgeschlossen wird.
Erforderlich ist weiterhin auch, dass
- der Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 Monate an denselben Entleiher überlassen werden darf - mit tariflichen Öffnungsklauseln auf 24 Monate oder sogar unbefristete Überlassung,
- die Unterbrechungsdauer dann mindestens 3 Monate betragen muss (6 Monate bis 05- 2017),
- der Leiharbeitnehmer spätetsens nach 9 Monaten Anspruch auf "equal pay" wie die Arbeitnehmer des Entleihers hat,
- Leiharbeitnehmer nicht (mehr) als Streikbrecher eingesetzt werden dürfen.
Bei Überschreiten der Höchstdauer von 18 Monaten
- wird das Arbeitsverhätlnis zwischen Arbeitnehmer und Verleiher nichtig,
- entsteht kraft gesetzlicher Fiktion ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleiher,
- kann der Arbeitnehmer kraft sogenannter "Festhaltenserklärung" bis 1 Monat nach Beginn der "verdeckten" Überlassung erklären, dass seiner Arbeitsverhältniss "dennoch" weiter mit dem Verleiher gelten soll,
- riskiert der Verleiher Geldbussen bis € 200.000,00 und bei schweren Fällen auch Entzug der Verleiherlaubnis.
Schwerpunkt arbeitsrechtlicher Streitigkeiten bei Leiharbeitsverhältnissen sind
- die Wirksamkeit von Befristungsabreden,
- die Wirksamkeit von betriebsbedingten Kündigungen bei vorübergehend fehlenden Arbeitsbedarf,
- die Frage der Geltung gleicher Arbeitsbedingungen für die Stammmitarbeiter des Betriebs und die Leiharbeitnehmer einschliesslich „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“,
- die mögliche Umgehung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) durch Werk-/Dienstverträge,
- die Tariffähigkeit kleiner Gewerkschaften/Arbeitnehmervereinigungen und die Folgen der Unwirksamkeit von Leiharbeit - Tarifverträgen
- Scheinselbständigkeit
Nach dem Grundgedanken des AÜG tragen Entleiher und Verleiher das Risiko der Nichteinhaltung des AÜG.
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