Kein Verfall Urlaubsansprüche bei Arbeitsunfähigkeit ?
LAG Köln, 21.04.2011, 7 Sa 1425/10: Bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit verfällt weder der gesetzliche, noch der tarifliche Mehrurlaub, hier TVöD. Bis zu einer Entscheidung des BAG (Revision eingelegt unter 9 AZR 701/11) bleibt die Rechtssprechung hier uneins:
Wie das LAG Köln soll auch nach der Rechtsprechung
- LAG Hamm 24.04.2011, 16 Sa 727/10
- LAG München 29.07.2010, 3 Sa 280/10
- LAG Hannover 20.01.2011
der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende tarifliche Urlaub nicht verfallen. Der TVöD sei keine eigenständige Regelung, die zu einem Verfall im Rahme der Ausschlussfristen führen könnte. Dagegen soll nach Ansicht
- LAG Düsseldorf 20.01.20111, 11 Sa 1493/10
- LAG Mainz 19.08.2010, 16 Sa 357/10
der TVöD eine eigenständige Regelung. Deshalb verfalle der über den gesetzlichen Mindesurlaub hinausgehende tarifliche Anspruch jedenfalls im Rahmen der Ausschlussfristen. Hier wird teilweise noch unterschieden, ob der Urlaub dann nach Ablauf der Ausschlußfristen verfalle, oder jedenfalls nach einer “angemessenen Zeit”.
Tipp: Erst nach vorliegen einer Entscheidung des BAG kann hier mit einer Vereinheitlichung zu rechnen sein. Diese liegt bis zur Abfassung dieses Artikels nicht vor. Im Falle von Streitgkeiten sind die Arbeitsvertragsparteien deshalb gut beraten, entweder sich im Kompromisswege zu einigen, oder eine Entscheidung des BAG abzuwarten. Ist ein Prozess unvermeidbar, führt er je nach Arbeitsgericht zu unterschiedlichen Abgeltungszeiträumen.