Klagefrist gegen Kündigung auch bei Gesprächsangebot über Weiterbeschäftigung
LAG Berlin – Brandenburg 02.11.2012, 6 Sa 1754/12: Kündigt der Arbeitgeber am Tage des Ablaufes der 3 Wochen Klagefrist nach einer Kündigung an, er werde am nächsten Tag ein Gespräch über eine mögliche Weiterbescäftigung sprechen, so muss der Arbeitnhmer trotzdem rechtzeitig am gleichen Tag noch Kündigungsschutzklage erheben. Bei Ablauf der Klagefrist bleibt die Kündigung auch dann wegen Fristablauf wirksam, wenn die betroffene Arbeitnehmerin bei Auspruch der Kündigung unerkannt schwanger war, und das Gespräch wegen der bekannt gewordenen Schwangerschaft statt finden soll.
Eine Arbeitnehmerin war bei Auspruch einer schriftlichen Arbeitgeberkündigung unerkannt schwanger. Vor Ablauf der Klagefrist erfuhr sie von ihrer Schwangerschaft und teilte dies dem Arbeitgeber mit. Nachdem dieser – für die Zeit nach Ablauf der 3 Wochenklagefrist bei Kündigungen – ein Gespräch über eine mögliche Weiterbeschäftigung wegen der bekannt gewordenen Schwangerschaft ankündigte, erhob die Arbeitnehmerin keine Kündigungsschutzklage.
Das LAG hat die später eingereichte Kündigungsschutzklage mit Wiedereinsertzungsantrag wegen Fristablauf zurück gewiesen .
Formal zeigt dieser Sachverhalt eindringlich die Notwendigkeit, spätestens nach Erhalt einer Kündigung qualifizierten arbeitsrechtlichen Rat einzuholen.
Im Zweifelsfall muss auch bei laufenden Gesprächen Kündigungsschutzklage jedenfalls “fristwahrend” erhoben werden. Weder unverbindliche Ankündungen noch Vergleichsgespräche rechtfertigen eine verspätete Klageeinreichung. “Punkt”