BAG: Tariflicher Mehrurlaub TVöD verfällt auch bei Arbeitsunfähigkeit
BAG 22.05.2012, 9 AzR 575/10: Der gesetzlich gewährleistete Mindesturlaub (von 24 Werktagen) verfällt nicht vor Ablauf eines den Bezugszeitraum deutlichen übersteigenden Zeitraums. Der tarifliche Mehrurlaub im TVöd muss dagegen – auch bei Arbeitsunfähigkeit – bis zum 31.05. des Folgesjahres angetreten werden, und verfällt sonst.
Das BAG äussert nicht abschließend, wie lange der “den Bezugszeitraum deutlich übersteigende Zeitraum” für den gesetzlichen Mindesturlaub zu definieren ist, und läßt diese Frage wohl einzefallbezogen offen. Die weitere Rechtsprechung ist hier abzuwarten.
Klare Maßstäbe setzt das BAG – jedenfalls für den TVöD – hier für den tariflichen Mehrurlaub: Er soll ersatzlos bereits am 31.05. des Folgejahres verfallen, so § 26 IIa TVöD. Dagegen verfällt gesetzlich nach § 7 III BUrlG bereits zum 31.03. des Folgejahres der – gesamte – Urlaub. Das BAG hält die Verjährung aus Ausschlußfristen also bereits bei noch andauernder Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich des tarifliches Mehrurlaubes für zulässig..
Die vorsichtige Prognose ist erlaubt, dass dieses Urteil wohl der Rechtsprechung des EugH Stand halten wird: In seinen neueren Entscheidungen hat der EugH klar gestellt, dass der den gesetzlichen Mindesurlaub übersteigende Urlaubsanspruch auch verfallen kann, wenn dies die nationalen Regelungen der jeweiligen Staaten zulassen. Für den gesetzlichen Mindesturlaub folgt dass BAG dieser REchtsprechung