Arbeitsrechturteile

Schadensersatz bei Nicht – Leidensgerechtem Arbeitsplatz

BAG, 19.05.2010, 5 AZR 162/09: Kann ein Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben ist, aus in seiner Person liegenden Gründen (in der Regel gesundheitlichen Gründen) seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben, ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet dem Arbeitnehmer einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuzuweisen. Verletzt er diese Pflicht, macht er sich nach § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig.

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist 

  1. ein Umsetzungsverlangen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz unter Darlegung der beabsichtigten Beschäftigung,
  2. die Weigerung des Arbeitgebers eine andere Tätigkeit zuzuweisen obwohl dies zumutbar und rechtlich möglich ist, insbesondere weil der Arbeitgeber über einen leidensgerechten Arbeitsplatz verfügt,
  3. der Arbeitgeber schuldhaft diesen Anspruch vereitelt, und
  4. dem Arbeitnehmer dadurch ein Schaden entsteht.

Bedeutung hat diese Rechtsprechung insbesondere für Arbeitnehmer, die nach Ablauf der sechsten Woche (durch die Krankenkasse) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhalten oder sogar der Entgeltfortzahlungszeitraum der Krankenkasse von 78 Wochen abgelaufen ist. Schaden ist der Ersatz des grundsätzlich dem Arbeitnehmer zustehenden Gehaltes, für den Fall, dass er leidensgerecht beschäftigt worden wäre.

 Mit dieser Entscheidung löst das BAG aich weiter von der früheren Rechtsprechung zum Annahmeverzug und stellt demgegenüber unter den angeführten Voraussetzungen einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers klar.