Arbeitsrechturteile

Zirkusartist ist “echter” freier Mitarbeiter

BAG 11.08.2015 – 9 AZR 98/14: Der Vertrag von Zirkusartisten mit einem Zirkusunternehmen ist in aller Regel kein Arbeitsvertrag, weil ein für ein Arbeitsverfhältnis typisches Weisungsrecht des Zirkusunternehmens nicht vorliegt.

Hierzu das BAG in der Pressemitteilung 41/15 vom 11.08.2015 :

Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers durch

  • den Grad der persönlichen Abhängigkeit,

in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet.

Arbeitnehmer ist,

  • wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

Die Beantwortung der Frage, welche Art von Rechtsverhältnis vorliegt, erfordert eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. …

Die von BAG gefordferte “Einzelfallentscheidung” verdeutlicht die Schwierigkeit ausreichend transparenter praxistauglicher Abgenzungskrieterien. So ist anders nach einer Entscheidung des[su_permalink id=”http://www.lag-duesseldorf.nrw.de/behoerde/rechtsprechung/veroeffentlichungen/index.php?welches=./jahr2001_5.php” target=”blank”] LAG Düsseldorf 18 Sa 774/01 vom 17.08.2001,Orchestermusiker in aller Regel Arbeitnehmer[/su_permalink], und nicht freier Mitarbeiter, da arbeitnehmervergleichbare Weisungsgebundenheit bestehe.

 

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