Arbeitsrechturteile

Vermietung Arbeitszimmer an Arbeitgeber sinnvoll ?

BFH 17.04.2018 – IX R 9/2017: Die Vermietung einer Einliegerwohnung durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber, um von dort aus für den Arbeitgeber zu arbeiten, ist (in aller Regel) zweckentfremdete Wohnraumvermietung zu gewerblichen Zwecken. Werbungskosten hierauf, wie z.B. Renovierungs- und Umbaukosten, kann der steuerpflichtige Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung “faktisch” hierauf nicht geltend machen, weil, so der BFH, es hierbei (in der Regel) an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht fehle. 

Tipp: Es ist deshalb steuerlich in aller Regel “keine gute Idee”, bei Heimarbeit / “Arbeit im Homeoffice für den Arbeitgeber”, diesem den Arbeitsbereich / Arbeitszimmer oder Einliegerwohnung gegen Entgelt zu vermieten. Der Einzelfall ist zu prüfen.

Hierbei lässt sich nicht ausschliessen, dass eine Sozialversichereungsprüfung “zusätzlich oder alternativ” ein Scheingeschäft zur Vermeidung von ca. 40 % Sozialabgaben  feststellt, die Vermietung als “verstecktes Arbeitsentgeld” bewertet, und hierauf ca. 40 % Sozialabgaben  (nur) vom Arbeitgeber nachzuzahlen sind (!).

Die vom BFH als solches bezeichnete tatsächliche “zweckentfremdete gewerbliche” Nutzung kann auch zu Ordnungsgeldern der betroffenen Stadt / Gemeinde führen.