Nicht abwendbare Kündigung kann “wichtiger Grund” für Aufhebungsvertrag sein
BSG …………2012 , B 11 AL 61/11 R : Der Abschluß eines Aufhebungsvertrages bei einer angekündigten, nicht mehr abwendbaren betriebsbedingten Kündigung soll nur bei einer “offensichtlich rechtswidigen Kündigung” eine Sperrzet begründen. Eine (anders)nicht mehr abwendbare Kündigung ist dann ein “wichtiger” Grund für die Beendigung des Arbeitsvertrages durch Aufhebungsvertrag.
Bei einer nicht mehr abwendbaren betriebsbedingten Kündigung müsse ein Schwerbehinderter dann auch nicht das Zustimmungsverfahren für die Kündigung bei dem Integrationsamt abwarten. Die Arbeitsagentur durfte deshalb keine Sperrzeit gegen eine 65 Jahre alte schwerbehinderte Bürokraft verhängen, für die wegen Teilbetriebsstillegung auch keine andere Beschäftigungsmöglichkeiten mehr bestanden.
Frage: Was ist eine “offensichtlich rechtswidrige Kündigung”?
Dies wird stets im Einzelfall zu prüfen sein. In der Praxis verhängen die Arbeitsagenturen im Zwefelsfall “zunächst” eine Sperrzeit. Ein geordneter, arbeitsrechtlichen Maßstäben stand haltender, Sachvortrag gegenübe der Agentur für Arbeit ist deshalb drigend anzuraten. Spätestens im Widerspruchsverfahren sollte ein Arbeitsrechtanwalt mit Überprüfung und etwaiger Vertretung beauftragt werden.
Beachte: Die sonstigen Formalien einer Kündigung, insbeosnere auch Einhaltung der ordentlichenKündigungsfristen, sind beim Aufhebungshebungsvertrag einzuhalten. So führt die Abkürzung der Kündigungsfrist im Aufhebungsvertrag zu einer Ruhenszeit bei der Zahlung von Arbeitslosengeld. Eine Abfindung wird bei verkürzter Kündigungfrist anteilig auf das Arbeitslosengeld angerechnet.