Arbeitnehmerüberlassung

Leiharbeit und Mindestlohn

BAG, 21.10.2009, 5 AZR 951/08: Ein beim Entleiher als Maler eingesetzter Leiharbeitnehmer hat nur dann Anspruch auf den tariflichen Mindestlohn, wenn zusätzlich der Entleiher, hier also das Malerunternehmen als Arbeitgeber, in den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fällt. Fällt der Arbeitgeber nicht in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages, kann auch kein Mindestlohn aus dem Tarifvertrag abgeleitet werden.

Nach der 3. Verordnung über die zwingenden Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk soll sich die Geltung tariflicher Normen für das Malerhandwerk auch auf nicht Tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstrecken. Nach § 1 Abs. 3 dieser Verordnung müssen Verleiher ihren Leiharbeitnehmern das tarifliche Mindestarbeitsentgelt gewähren.

Zur Begründung führt das BAG an, dass Leiharbeitnehmer nicht besser gestellt werden sollen als die Arbeitnehmer entleihenden „Arbeitgeberbetriebes“.

Genauer im jeden konkreten Einzelfall ist deshalb zu prüfen, ob ein Entleiherunternehmen tatsächlich unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach dem Arbeitnehmerentsendungsgesetz fällt. Das ist immer der Fall, wenn das Entleihunternehmen an Sozialkasseverfahrendes Baugewerbes teilnimmt. Anderenfalls ist diese Frage nach allgemeinen Regelungen – in der Praxis durchaus sehr anspruchsvoll, zu prüfen.