Keine Nachteile bei unwiderruflicher Freistellung
BSG 30.08.2018 – B 11 AL 15/17 R: Die im Wege eines Beendigungsvergleich mit unwiderruflicher Freistellung, während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung, ist bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen.
Damit stellt dass Bundessozialgericht – unter Aufgabe etwaig entgegenstehender Rechtsprechung in der Vergangenheit – “mit anderen Worten” klar, dass – wie im Normalfall ohne Freistellung – auch bei unwiderruflicher Freistellung
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Bemessungsgrundlage für die Höhe des zu zahlenden Arbeitslosengeldes ab dem 1. Tag der Arbeitslosigkeit / Anspruchsberechtigung das letze Jahr – bis Ende des Versicherungsverhältnisses, also Tag des Beginns der Arbeitslosigkeit – ist,
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und eben die Zeiten einer etwaigen Freistellung wie unten formuliert “voll” ohne Nachteile mit angerechnet werden.
Die Klägerin vereinbarte mit ihrer Arbeitgeberin durch Aufhebungsvertrag einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2012. Vereinbarungsgemäß war sie ab dem 1. Mai 2011 unwiderruflich von ihrer Arbeitsleistung freigestellt.
Die Arbeitgeberin zahlte in diesem Zeitraum die monatliche Vergütung weiter. Die Klägerin verpflichtete sich, der Arbeitgeberin in der Freistellungsphase unentgeltlich zur Beantwortung von Fragen sowie zur Erteilung von Informationen jederzeit zur Verfügung zu stehen.
Nachfolgend bezog die Klägerin bis zum 24. März 2013 Krankentagegeld. Im Anschluss daran bewilligte die Beklagte ab dem 25. März 2013 Arbeitslosengeld in Höhe von kalendertäglich 28,72 Euro. Dabei ließ sie die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung außer Betracht, denn die Klägerin sei faktisch bereits ab dem 1. Mai 2011 aus der Beschäftigung ausgeschieden.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Klägerin Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von kalendertäglich 181,42 Euro unter Einbeziehung der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlten Vergütung zusteht. Dadurch bestand im erweiterten Bemessungsrahmen vom 25. März 2011 bis 24. März 2013 ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mehr als 150 Tagen, sodass die von der Beklagten zugrunde gelegte fiktive Bemessung ausgeschlossen ist.
Maßgebend für die Arbeitslosengeld-Bemessung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 1 SGB III ist der Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn. Soweit Entscheidungen des Senats ein anderes Begriffsverständnis entnommen werden kann, hält der Senat hieran nicht fest. Auf dieser Grundlage hat das Landessozialgericht zutreffend das Arbeitslosengeld mit kalendertäglich 58,41 Euro berechnet.
Hinweise zur Rechtslage
§ 150 SGB III – Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
(1) 1Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. 2Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
(3) 1Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält, …
§ 24 SGB III – Versicherungspflichtverhältnis
(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.
(4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis …
§ 25 SGB III – Beschäftigte
(1) 1Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt … beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind.
aus: Pressemitteilung Bundessozialgericht
Ausgabejahr 2018
Nummer 43
Datum 30.08.2018