Kein Ersatz Steuerschaden bei Auszahlung Abfindung vor Fälligkeit
BAG 8 AZR 757/14: Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Ersatz eines Steuer(progessions) schadens, wenn der Arbeitgeber eine Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Fälligkeitszeitpunkt auszahlt.
Im streitgegenständlichen Fall hatte der Arbeitgeber die Abfindungssumme eines zum 31.12. einvernehmlich nach Kündigung beendeten Arbeitsgerichtsvergleichs am 30.12. mit Zugang am gleichen Tag auf dem Konto des Arbeitnehmers angewiesen. Wegen Zufluss noch im alten Kalenderjahr vor dem 31.12., an Stelle wie vom Areitnehmer erwartet im Neuen Jahr ab dem 01.01.2016, musste der Arbeitnhmer höhere Einkommenssteuer auf die Abfindung zahlen, als wie wenn diese erst im Neuen Jahr zugeflossen wäre.
Wann wird eine Abfindungszahlung fällig ?
Sofern nicht anders vereinbart, wird die Abfindungsleistung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, also mit Ablauf des letzten Arbeitstages beim Arbeitgeber, streitgegenständlich der 31.12.
Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung der Abfindung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ?
Antwort: nein
Darf der Arbeitgeber bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abfindung auszahlen, wenn die Parteien die Fälligkeit der Abfindung für den Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem arbeitsgerichtlichem Vergleich vereinbart haben ?
Antwort: ja
Das BAG hebt hervor, das nach § 271 I BGB der Arbeitgeber als Schuldner der Abfindungsleistung die Abfindung vor bereits vor Fälligkeit zahlen darf, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
Tipp: Will der Arbeitnehmer sicher stellen, dass der Arbeitgeber die Abfindung nicht steuerschädlich bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszahlt, so muss er dies ausdrücklich mit dem Arbeitgeber vereinbaren.