Arbeitsrechturteile

Diskriminierung bei Mindestgrösse als Einstellungsvoraussetzung

EuGH 18.10.2017 – C-409/16: Eine Mindestkörpergrüsse von 170 cm als Einstellungsvoraussetzung in den Polizeidienst ist eine mittelbare Diskriminierung von Frauen, weil sie eine wesentlich höhere Anzahl von Frauen gegenüber Männern benachteiligt.

Eine Diskriminierung scheide (ausnahmsweise) nur aus, wenn

  1. eine derartige Regelung durch ein rechtmässiges Ziel, wie z.B. die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemässe Funktionieren der Polizei, sachlich gerechtfertigt sei, und
  2. die Regelung zum Erreichen des rechtmässigen Ziel angemessen und erforderlich sei.

Der EugH räumt ein, dass Polizeiaufgaben bei Anwendung körperlicher Gewalt besondere körperliche Fähigkeiten erfordern. Diese Fähigkeiten seien aber nicht zwangsläufig mit der Körpergrösse verbunden. Die Funktionsfähigkeit der Polizei hänge deshalb nicht von der Mindestgrösse der Polizeibeamten ab, und könne auch mit Regelungen erfüllt werden, die für Frauen nicht nachteilig sei.

Mit anderen Worten: Die Einstellung von einer Mindestkörpergrösse abhängig zu machen, ist in der Regel diskriminierend, wenn nicht “ganz” ausnahmsweise die vo EuGH aufgestellten hohen Anforderungen erfüllt werden.