Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft
Arbeitsgericht Berlin 11.02.2009 55 Ca 16952/08: Die Ablehnung einer Bewerbung mit der Begründung, die Arbeitnehmerin sei „keine deutsche Muttersprachlerin“ kann Indiz für eine Diskriminierung im Sinne von § 22 AGG sein. Das soll nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin sogar dann gelten, wenn „perfekte Deutschkenntnisse in Wort und Schrift“ zwingende Voraussetzungen für die Besetzung der Stelle sind.
Tipp für Arbeitgeber: Ob diese Rechtsprechung auch für Tätigkeiten gilt, wie beispielsweise Übersetzer – und Dolmetscherstellen bei denen die Beherrschung der Sprache Kern der Tätigkeit ist, ist hiermit noch nicht entschieden.
Arbeitgeber sollten bei hohen Anforderungen an die Sprachkenntnisse deshalb auf „sehr gute Sprachkenntnisse in Schrift und Wort“ abstellen, und nicht auf die ethnischer Herkunft „Muttersprachler“. Die Entwicklung der entsprechenden Rechtsprechung bleibt abzuwarten und bleibt mindestens bis zu einer ersten Entscheidung des BAG unsicher.