Arbeitsrechturteile

Auskunftsanspruch Art. 15 EU – DSGVO : auch Gesprächsnotizen & Telefonvermerke

Oberlandesgericht Köln, 20 U 75/18 – 26.07.2019: Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 I EU – DSGVO umfasst persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt ebenso wie  solche Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person liefern.

Darunter fallen also im Arbeits- und Beamtenrecht auch

  • Gesprächsnotizen und Telefonvermerke ,ebenso wie der
  • gesamte handschriftliche, maschinenschriftliche und e – mail Verkehr zu der Person zwischen dritten,
  • beispielsweise zwischen Fachvorgesetzten, Personalabteilungen  und / oder sonstigen Führungskräften

 

Die massgeblichen Auszüge der Urteilsbegründung  sind nachfolgend wörtlich zusammengefasst :

 

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger über die mit Schreiben vom 10.08.2018 bereits erfolgte Übersendung einer „Aufstellung Ihrer Personendaten aus der zentralen Datenverarbeitung“ sowie „Aufstellung Ihrer Personendaten aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. 7xx57xx0.x“ hinaus Auskunft zu sämtlichen weiteren diesen betreffenden personenbezogenen Daten, insbesondere auch in Gesprächsnotizen und Telefonvermerken, zu erteilen, welche die Beklagte gespeichert, genutzt und verarbeitet hat.

Vorinstanz:

Landgericht Köln, 26 O 360/16

 

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.04.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (Az.: 26 O 360/16) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger über die mit Schreiben vom 10.08.2018 bereits erfolgte Übersendung einer „Aufstellung Ihrer Personendaten aus der zentralen Datenverarbeitung“ sowie „Aufstellung Ihrer Personendaten aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. 7xx57xx0.x“ hinaus Auskunft zu sämtlichen weiteren diesen betreffenden personenbezogenen Daten, insbesondere auch in Gesprächsnotizen und Telefonvermerken, zu erteilen, welche die Beklagte gespeichert, genutzt und verarbeitet hat.

 

…..

 

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

 

Die Kosten beider Instanzen trägt der Kläger.

………..

 

Die Revision wird für die Beklagte hinsichtlich der Frage des Umfangs des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO zugelassen.

 

1

G r ü n d e :

2

I.

3

Der Kläger schloss bei der Beklagten mit Wirkung zum 01.11.2000 einen Lebensversicherungsvertrag nebst Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Versicherungsnummer: 7xx57xx0.x) ab.

 

…………

 

 

Schließlich stehe dem Kläger, so hat dieser erstinstanzlich gemeint, ein Anspruch auf Datenauskunft aus § 34 BDSG zu, da die Beklagte ihm bezüglich der bei ihr über ihn vorgehaltenen personenbezogenen Daten bislang keine ausreichende Auskunft erteilt habe.

28

Der Kläger hat erstinstanzlich (betreffend die Klageanträge zu 1) bis 3) sinngemäß) zuletzt beantragt,

 

……….

 

56

  1.               die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 7.083,48 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen;

57

 

  1.               die Beklagte zu verurteilen, ihm eine vollständige Datenauskunft im Sinne von § 34 BDSG zu den ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, welche die Beklagte gespeichert, genutzt und verarbeitet hat;

58

              hilfsweise die Beklagte, vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Herrn E, entsprechend §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB zu Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer bislang erteilten Datenauskunft an Eides zu verurteilen.

59

Die Beklagte hat beantragt,

60

die Klage abzuweisen.

61

………

 

Sie hat bestritten, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bereits seit dem 01.09.2008 vorliege;

 

64

Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen D und persönlicher Anhörung des Klägers mit Urteil vom 09.04.2018, auf das auch wegen der Einzelheiten der rechtlichen Begründung Bezug genommen wird, vollumfänglich abgewiesen.

65

Zur Begründung hat es ausgeführt: ………

 

66

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch bestehe ebenfalls nicht. Der Kläger habe bereits nicht substantiiert dargelegt, dass über die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Daten hinaus weitere personenbezogene Daten über ihn gespeichert worden seien. Soweit die Herausgabe von Telefonprotokollen, Dokumentationen oder Vermerken speziell im Hinblick auf die Beantragung der Policen-Darlehen verlangt werde, ergebe sich ein entsprechender Anspruch aus § 34 BDSG ohnehin nicht.

67

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel mit teilweise neugefassten Klageanträgen im ursprünglichen Umfang weiter. ………..

 

68

Das Bestehen eines Auskunftsanspruch habe das Landgericht ebenfalls zu Unrecht verneint. Dieser ergebe sich mittlerweile aus Art. 15 der im Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Über diesen Anspruch sei vorab zu entscheiden, um ihm nach entsprechender Auskunftserteilung eine weitere Substantiierung seines Klagevorbringens zu ermöglichen.

 

69

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Auskunftsantrags zu Ziffer I. 6 nach mit Schreiben der Beklagten vom 10.08.2018 erfolgter Übersendung einer „Aufstellung Ihrer Personendaten aus der zentralen Datenverarbeitung“ sowie „Aufstellung Ihrer Personendaten aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. 7xx57xx0.x“ (Bl. 965 ff. d.A.) diesbezüglich teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger,

70

  1. das Urteil des Landgerichts Köln 26 O 360/16 vom 09.04.2018 aufzuheben und

71

  1. die Beklagte zu verurteilen,

72

…… ;

259

  1. die Beklagte zu verurteilen, ……..

260

 

  1. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine vollständige Datenauskunft im Sinne von Art. 15 DS-GVO zu den ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, welche die Beklagte gespeichert, genutzt und verarbeitet hat;

261

hilfsweise die Beklagte, vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Herrn E, entsprechend §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB zu Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer bislang erteilten Datenauskunft an Eides zu verurteilen.

 

262

  1. hilfsweise zu I., das Urteil des Landgerichts Köln 26 O 360/16 vom 09.04.2018 aufzuheben und nach seinen Schlussanträgen gemäß Ziffer 1)-6) von Urteilsseite 5-8 (Bl. 727-730 d.A.) zu erkennen,

263

III.               Höchst hilfsweise zu I. und II., das Urteil des Landgerichts Köln 26 O 360/16 vom 09.04.2018 aufzuheben und den Rechtsstreit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Ausgangsgericht zurück zu verweisen.

 

264

Der Kläger beantragt ferner,

265

gemäß § 256 Abs. 2 ZPO im Wege der Zwischenfeststellung festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm zu sämtlichen bei ihr vorhandenen Daten über Telefon- und Gesprächsnotizen über die zwischen dem Kläger und ihr geführten Kommunikation zu dem streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis, insbesondere auch im Vorfeld der Gewährung der Policendarlehen und der Beitragsfreistellungen gemäß Art. 15 DS-GVO Auskunft zu erteilen.

266

Die Beklagte beantragt,

267

die Zwischenfeststellungsklage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.

 

268

Sie verteidigt das angegriffene Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlich erfolgten Vorbringens.

 

Insbesondere ist sie der Auffassung, dem Kläger stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch nach Art. 15 DS-GVO nicht zu. Dieser sei auf eine unzulässige prozessuale Ausforschung gerichtet. Ohnehin handele es sich bei intern angefertigten Telefonvermerken und ähnlichem nicht um personenbezogene Daten i. S. d. DS-GVO.

 

269

Mit Schriftsatz vom 09.07.2019 hat der Kläger die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahren beantragt. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien, ihre zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2010 Bezug genommen.

270

 

 

 

 

 

  1. URTEISGRÜNDE

271

  1. Die zulässige Berufung hat im Hinblick auf das nach teilweise übereinstimmender Erledigungserklärung mit dem Antrag zu 6) noch geltend gemachte Auskunftsbegehren Erfolg und führt zur Abänderung des angegriffenen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg…….

 

 

 

305

Soweit der Kläger den geltend gemachten Anspruch darüber hinaus auch auf eine Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen nach § 491a BGB zu stützen versucht, verhilft dies seinem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg. Ungeachtet aller sonstigen sich stellenden Fragen, die insbesondere die Anwendbarkeit der §§ 491 ff. BGB betreffen, ist für eine Verletzung von Beratungspflichten nämlich auch diesbezüglich nichts ersichtlich. Zu einer Beratung im Hinblick auf die Möglichkeit, statt eines Policendarlehens Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu beantragen, war die Beklagte bereits deshalb nicht gehalten, weil – wie ausgeführt – für sie kein Anlass zur Annahme bestand, dass die Voraussetzungen für die Gewährung entsprechender Leistungen vorlagen und der Kläger darüber hinaus vergessen haben könnte, dass diesbezüglicher Versicherungsschutz bestand.

 

 

306

Ob eine Darlehensaufnahme im Falle der früheren Gewährung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung tatsächlich entbehrlich gewesen wäre, kann daher dahinstehen.

307

  1. cc. Da nach alledem die unter Ziffer 1) bis 4) geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen, unterlag auch der auf Erstattung der im Zusammenhang mit der Durchsetzung entsprechender vermeintlicher Ansprüche entstandenen Rechtsanwaltskosten gerichtete Antrag zu 5) der Abweisung.

 

308

  1. Erfolg hat die Berufung demgegenüber soweit der Kläger über die von der Beklagten unter dem 10.08.2018 bereits mitgeteilten Stammdaten – hinsichtlich derer der Auskunftsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist – hinaus die Erteilung einer vollständigen Auskunft zu den ihn betreffenden personenbezogenen Daten begehrt, welche die Beklagte gespeichert, genutzt und verarbeitet hat.

 

309

  1. Das Bestehen eines entsprechenden Auskunftsanspruch ist dabei – anders als noch erstinstanzlich – an Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zu bemessen.

 

310

Zwar ist die DS-GVO erst am 25.05.2018, also nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 09.04.2018, in Kraft getreten. Dementsprechend hat der Kläger sein Auskunftsbegehren erstinstanzlich auf § 34 BDSG gestützt; die Entscheidung des Landgerichts ist jedenfalls im Ausgangspunkt zutreffend auf dieser Grundlage erfolgt.

 

311

Durch das Berufungsgericht anzuwenden ist jedoch das bei Abfassung der zu treffenden Berufungsentscheidung geltende Recht, im Falle einer Rechtsänderung also das neue Recht. § 513 ZPO definiert als Berufungsgrund unter anderem eine Rechtsverletzung und verweist insoweit auf § 546 ZPO. Dort – im Recht der Revision, für die Berufung kann nichts anderes gelten – ist anerkannt, dass das Revisionsgericht auch Gesetzesänderungen zu berücksichtigen hat, die die Vorinstanz noch nicht anwenden konnte, weil sie erst später in Kraft getreten sind (BGH, Urteil vom 26.02.1951, Az. III ZR 214/50; BGH, Urteil vom 22.06.1983, Az. IVb ZB 884/80 – jeweils zitiert nach juris; Heßler in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 546 Rn. 17).

 

312

  1. Nach Art. 15 DS-GVO hat jede betroffene Person, nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO also jede durch personenbezogene Daten identifizierbare oder identifizierte Person, das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie u. a. ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten.

313

Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ nach Art. 4 DS-GVO ist weit gefasst und umfasst nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen.

314

Unter die Vorschrift fallen damit sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt (Klar/Kühling in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, Art. 4 DS-GVO Rn. 8; Ernst in: Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 2. Auflage 2018, Art. 4 Rn. 14). Auch solche Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person liefern, weisen einen Personenbezug auf (Klar/Kühling in Kühling/Buchner, aaO, Art. 4 DS-GVO Rn. 10 m.w.N.; Ernst in: Paal/Pauly, aaO, Art. 4 Rn. 14).

 

315

Soweit die Beklagte den Begriff der personenbezogenen Daten auf die bereits mitgeteilten Stammdaten begrenzt sehen möchte und meint, eine Verpflichtung zur Beauskunftung über insbesondere elektronisch gespeicherter Vermerke zu mit dem Kläger geführten Telefonaten und sonstigen Gespräche bestehe nicht, ist ein entsprechendes Verständnis mit dem der DS-GVO zugrundeliegenden weit gefassten Datenbegriff nicht in Einklang zu bringen. Denn durch die Entwicklung der Informationstechnologie mit ihren umfassenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten gibt es keine belanglosen Daten mehr (so bereits BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, Az. 1 BvR 209/83 – zitiert nach juris). Soweit in Gesprächsvermerken oder Telefonnotizen Aussagen des Klägers oder Aussagen über den Kläger festgehalten sind, handelt es sich hierbei ohne weiteres um personenbezogene Daten.

 

316

Die Beklagte kann sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein entsprechend weit gefasster Datenbegriff ihre Geschäftsgeheimnisse verletzen würde. Ungeachtet aller sonstigen sich stellenden Fragen gilt dies schon deshalb, weil Angaben, die der Kläger selbst gegenüber seiner Versicherung gemacht hat, diesem gegenüber nicht schutzbedürftig und damit auch nicht ihr Geschäftsgeheimnis sein können.

 

317

  1. Unter Zugrundelegung dessen ist der bestehende Auskunftsanspruch durch die Beklagte bislang nicht voll erfüllt worden. Denn durch die Beklagte mitgeteilt worden sind lediglich die bei ihr vorgehaltenen Stammdaten. Dass über diese hinaus keine weiteren Daten – insbesondere Telefonvermerke und Gesprächsnotizen –  in Bezug auf den Kläger elektronisch gespeichert sind, hat die Beklagte auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts nicht behauptet; dies erscheint – insbesondere auch im Hinblick auf die im Rechtsstreit erfolgten Ausführungen der Beklagten – im Übrigen fernliegend.

 

318

Soweit die Beklagte meint, es sei für Großunternehmen, die wie sie einen umfangreichen Datenbestand verwalten würden, mit den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen wirtschaftlich unmöglich, Dateien auf personenbezogene Daten zu durchsuchen und zu sichern, verfängt dies nicht. Es ist Sache der Beklagten, die sich der elektronischen Datenverarbeitung bedient, diese im Einklang mit der Rechtsordnung zu organisieren und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass dem Datenschutz und den sich hieraus ergebenden Rechten Dritter Rechnung getragen wird.

 

319

Es besteht auch kein Anlass, die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung im Tenor dahingehend einzuschränken, dass “die Herausgabe nur Daten/Informationen betrifft, die nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen gemäß Art. 15 Abs. 4 DS-GVO und die grundrechtlich garantierten Interessen des Versicherers betrifft“. Unabhängig davon, dass die Aufnahme einer entsprechenden Einschränkung die Frage der hinreichenden Bestimmtheit eines solchen Tenors aufwerfen würde, bedarf es einer solchen nicht. Die ausgeurteilte Verpflichtung zur Auskunftserteilung bezieht sich ausschließlich auf die den Kläger betreffenden personenbezogenen Daten. Es ist auch insoweit selbstverständlich Sache der Beklagten, diese Verpflichtung im Einklang mit der Rechtsordnung und insbesondere den Regelungen der DS-GVO zu erfüllen und den sich daraus ergebenden datenschutzrechtlichen Belangen Dritter zu erteilen. Eine Einschränkung ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist damit nicht verbunden. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, im vorliegenden Rechtsstreit festzulegen, wie genau die Auskunftserteilung im Einzelfall zu geschehen hat. Dies wäre im Übrigen auch nicht möglich, insbesondere da die Beklagte im Rechtsstreit trotz Nachfrage jeglichen Vortrag dazu, was genau bei ihr über die vorgehaltenen Stammdaten des Klägers hinaus gespeichert und verarbeitet hat, vermissen lassen hat.

 

320

Ob – womit sich die Beklagte im Rahmen ihres nach Ablauf der Schriftsatzfrist bis zum 09.07.2019 eingegangenen Schriftsatzes vom 16.07.2019 ausführlich auseinandersetzt – ein Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen oder Kopien nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO besteht und inwieweit ein solcher nach Art, 15 DS-GVO Einschränkungen erfahren würde, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da ein solcher Anspruch vom Kläger nicht geltend gemacht wird.

 

321

  1. Über den Auskunftsantrag des Klägers war im Rahmen des vorliegenden, die Instanz beendenden Endurteils zu entscheiden. Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger mit der Geltendmachung seines Auskunftsanspruchs die Vorstellung verbunden hat, nach Auskunftserteilung durch die Beklagte noch Gelegenheit zu haben, mit dem Ergebnis der Auskunft zu dem von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Fehlberatung näher vortragen zu können. Hierauf besteht – worauf der Senat hingewiesen hat – indes kein Anspruch. Dem Kläger wäre es unbenommen gewesen, die Beklagte vor Erhebung der Klage im Hinblick auf die auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag bzw. Schadensersatz gerichteten und den Anträgen zu 1) bis 5) zugrunde liegenden Ansprüche – ggf. auch gerichtlich – auf Erteilung der begehrten Auskünfte in Anspruch zu nehmen. Hiervon hat dieser indes keinen Gebrauch gemacht.

 

Auf eine Vorabentscheidung über das Auskunftsbegehren im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreit besteht weder ein Anspruch noch erscheint dies zivilprozessual oder aus materiellrechtlichen Gründen geboten:

 

322

(1) Die von dem Kläger geschaffene prozessuale Situation, erinnert zwar zunächst an die Konstellation einer Stufenklage nach § 254 ZPO. Eine solche hat der Kläger allerdings weder formal erhoben noch wäre eine solche hier zulässig.

 

Die Stufenklage soll es einer klagenden Partei ermöglichen, sich die „bestimmte Angabe der Leistungen“, die beansprucht werden soll, vorzubehalten, bis ihr die begehrte Information im Prozess erteilt wird. Die Besonderheit der Stufenklage besteht damit nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. hierzu und zum Folgenden BGH, Urteil vom 02.03.2000, Az. III ZR 65/99 – zitiert nach juris). Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft – wie hier – überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll.

 

323

Der Senat war auch nicht gehalten, über den Auskunftsanspruch im Wege des Teilurteils nach § 301 Abs. 1 ZPO vorab zu entscheiden und eine Entscheidung über den Schadensersatzanspruch zunächst zurückzustellen.

 

 

324

  • 301 Abs. 2 ZPO eröffnet dem Gericht ein Ermessen. Vorliegend erscheint der Erlass eines Teilurteils als nicht geboten. Es wäre dem Kläger unbenommen gewesen, die Beklagte vor Geltendmachung von Zahlungsansprüchen vorab auf Auskunft in Anspruch zu nehmen. Die jetzige Vorgehensweise kommt demgegenüber einer nach allgemeinen Regeln zivilprozessual unzulässigen Ausforschung gleich und würde zu einer Umgehung und Aushebelung der geltenden Darlegungs- und Beweislastverteilung führen.

 

325

Eine vorgezogene Entscheidung über einen Auskunftsanspruch durch Teilurteil hat der Bundesgerichtshof zwar im Rahmen eines Urteils vom 29.03.2011 (Az. VI ZR 117/10 – zitiert nach juris) in einer arzneimittelrechtlichen Sonderkonstellation für sinnvoll gehalten und zur Begründung ausgeführt, der Auskunftsanspruch eines Geschädigten gegen ein pharmazeutisches Unternehmen aus § 84a AMG sowie der Schadensersatzanspruch aus § 84 AMG seien zwei miteinander materiell-rechtlich verzahnte Ansprüche. Wenn über das Auskunftsbegehren gemäß § 84a AMG nicht vorab durch Teilurteil entschieden werden dürfte, könnten die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele einer prozessualen Chancengleichheit und der beweisrechtlichen Besserstellung des Geschädigten für seinen auf § 84 AMG gestützten Schadensersatzanspruch nicht erreicht werden. Ebenso wie bei der Stufenklage sei auch der im Wege objektiver Klagehäufung geltend gemachte Auskunftsanspruch gemäß § 84a AMG lediglich ein Hilfsmittel, um den Leistungsanspruch durchzusetzen; daher müsse gegebenenfalls sogar die Gefahr eines Widerspruchs zwischen den insoweit ergehenden Entscheidungen auf Auskunft und später auf Schadensersatz hingenommen werden, die normalerweise dem Erlass eines Teilurteils entgegenstehe.

 

Diese Überlegungen sind auf die vorliegend gegebene Konstellation eines Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DS-GVO im Zusammenhang mit einem Schadensersatzanspruch aus § 6 VVG indes nicht übertragbar. Anders als der Auskunftsanspruch nach dem Arzneimittelgesetz ist der Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung nämlich nicht speziell dazu entwickelt worden, Schadensersatzansprüche „durchsetzbar“ zu machen, die mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unmittelbar nichts zu tun haben. Die Auskünfte, die eine natürliche Person nach Art. 15 DS-GVO fordern kann, dienen vielmehr primär dazu, ihr die Wahrnehmung der weiteren Rechte aus der DS-GVO zu ermöglichen, also insbesondere das Recht auf Berichtigung nach Art. 16, auf Löschung nach Art. 17 und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18. Zwar mag eine Auskunft über personenbezogene Daten auch Erkenntnisse und Indizien hervorbringen, die einen Schadensersatzanspruch nach gänzlich anderen Vorschriften begründen oder zumindest nahelegen können. Dabei handelt es aber nicht um den eigentlichen Zweck der DS-GVO, sondern um einen bloß zufälligen Nebeneffekt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die DS-GVO gezielt dazu geschaffen worden wäre, die grundsätzliche Struktur des deutschen Zivilprozessrechts, die jedem Anspruchsteller die Darlegung und den Beweis der ihm günstigen Tatsachen auferlegt, umzukehren.

 

Gerade darin liegt der Unterschied zum Arzneimittelgesetz, das den Auskunftsanspruch nach § 84a AMG gezielt zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs gemäß § 84 AMG entwickelt hat und den Geschädigten im Verhältnis zu den allgemeinen Regeln privilegieren soll.

 

326

(2) Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 04.06.2019 ausführlich zum Institut der „H“ im amerikanischen Zivilprozess vorgetragen hat, besteht eine Relevanz für den deutschen Zivilprozess und insbesondere das hier konkret geführte Verfahren nicht.

 

327

(3) Eine Gebotenheit, die Entscheidung über das Auskunftsbegehren vorzuziehen, ergibt sich  auch nicht aus dem vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.06.2018 gestellten Antrag auf Zwischenfeststellung, mit welchem der Kläger festgestellt sehen möchte, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm zu sämtlichen bei ihr vorhandenen Daten über Telefon- und Gesprächsnotizen über die zwischen dem Kläger und ihr geführten Kommunikation zu dem streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis gemäß Art. 15 DS-GVO Auskunft zu erteilen.

 

328

Zum einen unterliegt die Zwischenfeststellungsklage – was im Rahmen der teilweisen Klageabweisung mit ausgesprochen worden ist – der Abweisung.

 

329

Denn der Antrag auf Zwischenfeststellung stellt sich hier bereits als unzulässig dar. § 256 Abs. 2 ZPO soll es den Parteien ermöglichen, einen rechtskräftigen Ausspruch auch über alle für die Hauptklage vorgreiflichen Rechtsverhältnisse herbeizuführen. Vorliegend fehlt es aber jedenfalls an der erforderlichen Vorgreiflichkeit. Vorgreiflich ist ein Rechtsverhältnis, wenn es für den in der Hauptentscheidung enthaltenen Subsumtionsschluss ein notwendiges Element ist (Becker-Eberhard in: MünchKomm BGB, 5. Auflage 2016, § 256 Rn. 85).

330

Eine Vorgreiflichkeit in Bezug auf die Anträge zu 1) bis 5), mit denen der Kläger Leistungen aus der bei der Beklagten bestehenden Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bzw. von ihm in diesem Zusammenhang angenommene Schadensersatzansprüche geltend macht, liegt nicht vor. Denn diese sind von dem Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach § 15 DS-GVO gänzlich unabhängig. Die begehrte Auskunft mag den Kläger zwar im Ergebnis je nach Inhalt in die Lage versetzen, sein Begehren weiter zu substantiieren. Dies ist aber keine Frage der Vorgreiflichkeit.

 

331

Eine Vorgreiflichkeit liegt auch im Hinblick auf das mit dem Antrag zu 6) geltend gemachte Auskunftsbegehren nicht vor. Unter Ziffer 6) beantragt der Kläger bereits, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine vollständige Datenauskunft im Sinne von Art. 15 DS-GVO zu den ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, welche die Beklagte gespeichert, genutzt und verarbeitet hat. Die Frage des Bestehens eines entsprechenden Auskunftsanspruchs ist damit keine Vorfrage des geltend gemachten Auskunftsanspruchs. Vielmehr verfolgt der Kläger das identische Begehren nunmehr im Wege der Zwischenfeststellungsklage auch in Form eines Feststellungsantrags, was aber dem Prinzip der Subsidiarität der Feststellungsklage widerspricht. Die begehrte Zwischenfeststellung muss sich vielmehr grundsätzlich auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht. Für eine Zwischenfeststellungsklage ist daher grundsätzlich kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage – wie hier – die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (BGH, Urteil vom 07.03.2013, Az. VII ZR 223/11 – zitiert nach juris).

332

Zum anderen mag sich der Kläger vor Augen führen, dass auch über eine Zwischenfeststellungsklage nicht notwendig vorab durch Teilurteil entschieden werden müsste (Greger in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 256 Rn. 29); vorliegend wäre eine vorgezogene Entscheidung aus den ausgeführten Gründen nicht angezeigt gewesen.

 

333

(4) Anlass für eine vorgezogene Entscheidung über den Antrag zu 6) und Aussetzung des Rechtsstreits im Übrigen besteht auch unter sonstigen Gesichtspunkten nicht und ergibt sich – anders als der Kläger meint –  insbesondere nicht aus § 148 ZPO.

334

Danach kann das Gericht dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Zum einen fehlt es hier jedoch – da es sich um Anträge im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens handelt – bereits am Vorliegen eines anderen anhängigen Rechtsstreits. Zum anderen liegt – wie ausgeführt – auch die erforderliche Vorgreiflichkeit nicht vor.

335

(5) Für eine Aussetzung des Verfahrens besteht auch vor dem Hintergrund des von dem Kläger mit Schriftsatz vom 09.07.2019 anhängig gemachten selbständigen Beweisverfahrens kein Anlass.

336

Zum einen ist der Antrag auf Durchführung des Beweissicherungsverfahrens bereits mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen worden.

337

Zum anderen besteht aber auch eine Relevanz der dort zum Gegenstand gemachten Beweisfragen für die vorliegende Entscheidung nicht. Der Kläger möchte im selbständigen Beweisverfahren seinen Gesundheitszustand im Zeitraum zwischen August 2008 und August 2014 sowie sich hieraus etwa ergebende Auswirkungen auf seine Berufsfähigkeit und sein Vermögen, sich an geführte Gespräche mit der Beklagten und deren Mitarbeitern zu erinnern, geklärt wissen. Hierauf kommt es für das vorliegende Verfahren aber jedenfalls deshalb nicht an, weil – wie ausgeführt – dem Erfolg der Klage bereits die Versäumung der Ausschlussfrist nach § 1 Abs. 4 VVG bzw. die fehlende Substantiierung des klägerischen Vortrags zu einer pflichtwidrig unterbliebenen Beratung durch die Beklagte entgegen steht.

338

 

(6) Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Senat schließlich auch nicht gehalten, das vorliegende Verfahren auszusetzen und die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 2, 1 AEUV über die Auslegung von Art. 15 DS-GVO vorzulegen. Eine Pflicht zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht, weil das vorliegende Urteil hier nicht als Entscheidung eines Gerichts ergeht, dessen Entscheidungen selbst im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Der Beklagten steht es infolge der diesbezüglich zuzulassenden Revision – dazu unten – frei, ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung durch den Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen.

 

339

  1. Im Hinblick auf den Erfolg des Hauptantrags zu 6) war über den auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der erteilten Auskünfte gerichteten Hilfsantrag nicht zu entscheiden.

 

340

  1. Soweit der Kläger hilfsweise beantragt, nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen, folgt hieraus nichts ihm im Hinblick auf die Abweisung der Klageanträge zu 1) bis 5) Günstigeres. Der Kläger hat erstinstanzlich in der Sache nichts von seinem jetzigen Begehren Abweichendes geltend gemacht, sondern seine erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge nur umformuliert.

 

341

  1. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits – wie der Kläger weiter hilfsweise beantragt – ist ebenfalls nicht geboten.

 

342

  1. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91a, 92 ZPO – das Obsiegen des Klägers ist insgesamt so gering, dass ihm alle Kosten zur Last fallen – sowie §§ 709, 711 ZPO.

 

343

  1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen (nur) im Hinblick auf die Verurteilung der Beklagten gemäß dem Klageantrag zu 6) und den damit verbundenen Fragen zu Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO vor. Diesen Rechtsfragen kommt grundlegende Bedeutung i. S. v. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu, weil deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Bereits jetzt zeichnet sich eine diesbezüglich divergierende Rechtsprechung ab.

 

344

Im Umfang der Berufungszurückweisung liegen die Voraussetzungen der Zulassung der Revision demgegenüber nicht zu. Dem Rechtsstreit kommt insoweit keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

 

345

  1. Aus den nachgelassenen Schriftsätzen des Klägers vom 19.06.2019, vom 21.06.2019, vom 04.07.2019, vom 08.07.2019 und vom 09.07.2019 sowie der Beklagten vom  02.07.2019 und aus den nach Ablauf der Schriftsatzfrist eingegangenen Schriftsätzen der Beklagten vom 16.07.2019 und 17.07.2019 und des Klägers vom 22.07.2019 (2 Schriftsätze) ergibt sich nichts Abweichendes. Diese geben auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1 und 2 ZPO.

346

 

Soweit der Schriftsatz der Beklagten vom 16.07.2019 Anträge zu einer Hilfswiderklage enthält, war über diese nicht mehr zu entscheiden. Sachanträge, zu denen auch eine Hilfswiderklage gehört, sind spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen (BGH, Beschluss vom 12.05.1992, Az. XI ZR 251/91 – zitiert nach juris; vgl. auch Greger in: Zöller, aaO, § 296a Rn. 2a m.w.N.). Daraus, dass den Parteien vorliegend Schriftsatznachlass gewährt worden ist, ergibt sich vorliegend nichts anderes. Unabhängig davon, dass die gewährte Schriftsatzfrist bis zum 09.07.2019 hier bereits abgelaufen war, sind neue Anträge nicht von § 296a ZPO erfasst, da diese Vorschrift nur auf Angriffs- und Verteidigungsmittel anwendbar ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 19.04.2000, Az. XII 334/92 – zitiert nach juris; Prütting in: MünchKomm ZPO, 5. Auflage 2016, § 296a Rn. 7 m.w.N.).

 

347

Berufungsstreitwert:                             bis 228.795,70 EUR

348

davon

349

–       für den Antrag zu 1):               194.506,50 EUR

350

(71 Monate (9/08-7/14) x 1-806,24 EUR + 27 Monate (8/14-10/16) x 960,34 EUR) + 3,5 Jahre x 12 Monate x 960,34 EUR)

351

–       für den Antrag zu 2):              24.289,20 EUR

352

–       für den Antrag zu 3):              3.025,04 EUR

353

–       für den Antrag zu 4):               1.974,96 EUR

354

–         für den Antrag zu 6):              5.000,00 EUR (Wert der begehrten Auskunft)

355

Wegen der Einzelheiten der Streitwertfestsetzung wird auf den Beschluss des Senats über die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung erster Instanz Bezug genommen (Beschluss vom 26.07.2019, Az. 20 W 10/18).