Arbeitsrechturteile

Arbeitgeber muss auf Verfall Urlaub hinweisen

LAG Köln 9.04.2019 – 4 Sa 242/18: Nach dem BAG, Urteil vom 19-02-2019 – 9 AZR 541 / 15, soll jetzt auch nach dem LAG Köln der Jahresurlaub – sowie die nicht verjährten Urlaubsansprüche der letzten 3 Kalenderjahre – nicht verfallen, sofern der Arbeitgeber nicht

  • den Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat seinen Jahresurlaub zu nehmen, und
  • den Arbeitnehmer klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass andernfalls der Jahresurlaub zum Jahresende verfällt.
Etwaige Ausschlussfristen gelten nicht.
Nachfolgend der Wortlaut des Urteils:
Leitsätze:

1. Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG kann der Verfall von Urlaub in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.

2. Diese Initiativlast des Arbeitgebers ist nicht auf den originären Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr beschränkt, sondern bezieht sich auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.

Tenor:

I.              Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 11.01.2018 – 7 Ca 2314/17 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

  • 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 378,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2017 zu zahlen.
  • 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 3.600,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2017 zu zahlen.
  • 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.              Die Kosten der ersten Instanz haben der Beklagte zu 80 Prozent und der Kläger zu 20 Prozent zu tragen.

III.              Die Kosten der Berufung haben der Beklagte zu 93 Prozent und der Kläger zu sieben Prozent zu tragen.

IV.              Die Revision wird nicht zugelassen.

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