Anpassung Arbeitsvertrag an Mindestlohn kein Kündigungsgrund
Sächsiches LAG 2 Sa 256 / 15: Weigert sich der Arbeitnehmer ein Anpassung des Arbeitsvertrages an den gesetzlichen Mindestlohn zu unterschreiben, berechtigt dies den Arbeitgeber nicht zu einer Kündigung.
Eine solche Kündigung verstösst gegen das Masreglungsverbot aus § 612a BGB.
Der Arbeitgeber muss klarstellend denoch das Gehalt trotz Unterschriftverweigerung anpassen.