Abmahnung

Abmahnung wegen Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht über Gehalt unwirksam

LAG Rostock, 21.10.2009, 2 Sa 183/09 : Ist der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet über sein Gehalt stillschweigen zu bewahren, und verletzt er diese Pflicht, ist eine deshalb ausgesprochene Abmahnung des Arbeitgebers unwirksam.

Schon die Verschwiegenheitsklausel hierzu im Arbeitsvertrag ist jedenfalls bei einer Vielzahl von Verträgen nach § 307 BGB unwirksam. Der Arbeitnehmer habe

  • nämlich so keine Möglichkeit, seine Lohnhöhe beispielsweise seiner Gewerkschaft zur Überprüfung mitzuteilen,
  • so dass hier auch ein Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 Abs. 3 GG zu sehen ist.

Der Arbeitnehmer habe weiterhin nicht die Möglichkeit,

  • mit Kollegen über deren Gehalt zu sprechen, um etwaige ergänzende Gehaltsansprüche nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu überprüfen und geltend zu machen.
Nach einer älteren Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 26.02.1987, 6 ABR 46/84) sollte allerdings noch die Verschwiegenheitspflicht über das Gehalt dann als Geschäftsgeheimnis des Betriebes gelten, wenn die Verschwiegenheitspflicht (unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des LArbG Rostock jetzt wohl eher „ausnahmsweise“) für den wirtschaftlichen Erfolg des Betriebes erforderlich ist, beispielsweise wenn Wettbewerber mit Informationen über das Gehalt ihre eigene Wettbewerbsfähigkeit steigern könnten.

Allerdings wird hier zukünftig immer eine besondere Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers vorzunehmen sein.