Arbeitsrechturteile

Gruß- und Dankesformulierung in Arbeitszeugnis nicht erzwingbar

BAG 11.12.2012 – 9 AZR 227/11: Ist der Arbeitnehmer mit dem Schlussatz in seinem Zeugnis nicht einverstanden, hat er nicht Anspruch auf Abänderung,sondern nur Anspruch auf ein Zeugnis ohne Schlussformulierung. Hierbei ist unerheblich,ob das Zeugnis insgesamten einer “guten Leistungsbeurteilung” entspricht.

Das BAG setzt hier seine relativ riogorose Rechtsprechung fort, dem Arbeitgeber weitestgehenste Gestaltungsfreiheit bei der Zeugniserteilung zu gewähren.  § 109 GewO begründe keinen Anspruch auf –  in der Praxis stets übliche – Dankes-, Gruß- und oft auch Bedauernsformeln.

 Man könnte dem BAG hier fehlende Praxisnähe vorwerfen. Jedenfalls steht diese Rechtsprechung im Gegensatz zur wohlwollenderen Rechtsprechungs eines Teil der LAGs, die im Weglassen einer solchen Formel eine Herabwertung des Zeugnisses sehen (LAG Köln 29.02.2008 – 4 Sa1315/07 -; LAG Düsseldorf  21.05.2008 – 12 Sa 974/10 -).

In vielen Fällen läßt sich ein einvernehmliches Zeugis bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten am Ende im Wege eines Abschlussvergleiches herbeiführen. Erzwingen läßt es sich nicht.