Abmahnung

Urlaub ohne Zustimmung Arbeitgeber kann Kündigung rechtfertigen

LAG Düsseldorf  11.07.2018 – 8 Sa 87/18: Nimmt ein Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Arbeitgebers eigenmächtig Urlaub, kann dies eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.

Hier hatte eine Arbeitnehmerin nach einem bis Freitag 23.06.2017 genehmigtem Urlaub zum Zwecke einer Weiterbildung – ohne Zustimmung des Arbeitgebers – eigenmächtig “für eine weitere Woche” ab Montag 26.06.2017 Urlaub genommen. Auf die Aufforderung des Arbeitgebers am 26.06.2017 aus dringenden betrieblichen Gründen “sofort” auf Ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen und ihre Arbeit wieder aufzunehmen, teilte die Mitarbeiterin mit, dies sei nicht möglich, da sie sich bereits in Mallorca befinde.

 

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin – ohne vorherige Abmahnung – fristgerecht. “Zu Recht”, so das LAG in einem Hinweis in der  mündlichen Verhandlung:

 

Bereits die eigenmächtige Inanspruchnahme von ungenehmigtem Urlaub rechtfertige “Step 1” grundsätzlich eine – fristlose – Kündigung des Arbeitgebers.

Eine vorherige Abmahnung sei jedenfalls hier entbehrlich gewesen, weil sich die Arbeitnehmerin trotz Aufforderung des Arbeitgebers “wieder zu arbeiten” beharrlich weiter weigerte, dieser arbeitsvertraglichen (Hauptleistungs- !!) Pflicht nachzukommen.

Abzuwägen sei dann “Step 2”, ob im konkreten Einzelfall eine Interessenabwägung (ausnahmsweise) Gründe feststellt, dass dem Arbeitgeber doch noch die Weiterbeschäftigung “trotz grobem Vertrauensbruch” zumutbar ist. Hier war aufgrund kurzer Beschäftigung der Arbeitnehmerin kein besonderer Grund feststellbar.

Tipp: Um die Kündigung nicht wegen fehlender Abmahnung scheitern zu lassen, hätte der Arbeitgeberrein vorsorglich die Auffoderrung zur Arbeit zu erscheinen mit einer Abmahnung verbinden können, dass also andernfalls die Kündigung erfolge